Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 484/80, Beschluss v. 06.06.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Der Antrag des Angeklagten vom 9. März 2000 auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des Senats vom 21. Oktober 1980 wird abgelehnt.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Sachrüge wird als unzulässig verworfen.
1. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hatte keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre.
2. Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Es handelt sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig.
Bearbeiter: Karsten Gaede