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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 453/99, Beschluss v. 16.09.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 453/99 - Beschluß v. 16. September 1999 (LG Ravensburg)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der Frist; Eigenes Verschulden;

§§ 44 ff. StPO; § 349 Abs. 1 StPO;

Leitsatz des Bearbeiters

Abgelehnter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist (Wohnsitzverlegung). (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 22. April 1999 zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Das am 22. April 1999 in Anwesenheit des Angeklagten unter Erteilung der Rechtsmittelbelehrung verkündete Urteil (Protokoll, Bl. 192-197 d.A.) wurde dem Verteidiger am 31. Mai 1999 zugestellt (vgl. Empfangsbekenntnis, Bl. 227 d.A.). Dieser hat die am 26. April 1999 eingelegte Revision indessen erst am 20. Juli 1999 und damit nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages begründet. Das Rechtsmittel erweist sich mithin als unzulässig, weil dem Angeklagten auch Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision nicht gewährt werden kann.

Die Fristversäumnis ist dem Angeklagten hier als eigenes Verschulden zuzurechnen (vgl. § 44 StPO). Dem Vortrag des Wiedereinsetzungsgesuches zufolge hatte der Angeklagte seinen Wohnsitz verlegt. Die schriftliche Aufforderung seines Verteidigers, sich zum Zwecke der Begründung der Revision bei ihm zu einer Besprechung zu melden, wurde mit dem postalischen Vermerk "unbekannt verzogen" zurückgeleitet. Ein Angeklagter, der seinen Verteidiger mit der Einlegung der Revision beauftragt hat und auf Grund der erteilten Rechtsmittelbelehrung weiß, daß eine Rechtsmittelbegründungsfrist zu beachten ist, hat dafür Sorge zu tragen, daß er für seinen Verteidiger erreichbar ist (vgl. BGH NStZ 1997, 95; BGH, Beschl. vom 7. Mai 1999 - 2 StR 108/99).

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2000, 83

Bearbeiter: Karsten Gaede