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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 401/99, Beschluss v. 24.08.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 401/99 - Beschluß v. 24. August 1999 (LG Nürnberg-Fürth)

Anrechnungsmaßstab der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung;

§ 357 StPO; § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB;

Leitsätze des Bearbeiters

1. Zum Anrechnungsmaßstab der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung.

2. Bei Einbeziehung einer Verurteilung zu Jugendstrafe, in die ihrerseits eine frühere Verurteilung einbezogen wird, sind sämtliche Verurteilungen in die Urteilsformel aufzunehmen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird die Urteilsformel des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Februar 1999 dahin ergänzt, daß die von den Angeklagten S. und K. in Spanien jeweils erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 2 : 1 auf die hier verhängten Jugendstrafen angerechnet wird.

2. Es wird klargestellt, daß der Angeklagte S. unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Erlangen vom 24. Juli 1996 - 3 Ds 604 Js 43346/95 - und vom 13. Mai 1997 - 3 Ls 606 Js 39742/95 - verurteilt ist.

3. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten S. als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

4. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabs der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung. Gemäß § 357 StPO war die Entscheidung auch auf die Angeklagte K. zu erstrecken, die gegen das oben genannte Urteil keine Revision eingelegt hat; es handelt sich bei der unterbliebenen Anrechnungsentscheidung um einen Rechtsfehler bei der Anwendung des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 357 Rdn. 13).

Bei Einbeziehung einer Verurteilung zu Jugendstrafe, in die ihrerseits eine frühere Verurteilung einbezogen wird, sind sämtliche Verurteilungen in die Urteilsformel aufzunehmen (BGH StV 1989, 308).

Bearbeiter: Karsten Gaede