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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 4/99, Beschluss v. 09.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 4/99 - Beschluß v. 9. März 1999 (LG Stuttgart)

Unerlaubtes Handeltreiben; Minder schwerer Fall; Eigenkonsum; Tateinheit;

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 29 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG; § 52 StGB;

Leitsatz des Bearbeiters

Zu minder schweren Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei Eigenkonsum in Tateinheit.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer geht hinsichtlich der als zwei selbständige Taten angeklagten Fälle II. 5 und 6 vom 9. bzw. 14. Februar 1997 entsprechend dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1998 - 1 StR 68/98 - zutreffend von einer einheitlichen Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Form einer Bewertungseinheit aus. Diese steht wegen der Handlungsidentität der Erwerbshandlung mit dem Erwerb zum Eigenbedarf (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) in weiterer Tateinheit. Daß die Strafkammer bei der Prüfung des minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG und bei der Strafzumessung die zum Eigenkonsum erworbenen Mengen zu Lasten des Angeklagten bewertet hat, weil er in der rechtlich einen Handlung zwei Tatbestände verwirklicht hat, ist hier nur deshalb kein Rechtsfehler, weil die konsumierte Menge aus der ersten Teilmenge stammte und nicht Teil der Restmengen war, die auf die Gesamtmenge 60 g gestreckt und zum Handel bestimmt war. Nur bei dieser Tatkonstellation kann der Erwerb zum Eigenkonsum dem Angeklagten zusätzlich angelastet werden. Wäre die selbst konsumierte Menge Teil der Gesamtmenge, würde sich der Schuldumfang der einheitlichen Tat wegen der geringeren Gefährlichkeit des Eigenkonsums für die Allgemeinheit verringern (vgl. BGH, Beschluß vom 9. September 1997 - 1 StR 419/97).

Bearbeiter: Karsten Gaede