Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 395/99, Beschluss v. 15.09.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO bemerkt der Senat, daß sie in zulässiger Form ausgeführt, allerdings unbegründet ist. Entgegen dem Vorbringen der Revision wurden die Lichtbilder ausweislich des Protokolls in Augenschein genommen.
Bearbeiter: Karsten Gaede