Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 392/99, Beschluss v. 14.09.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 29. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Urteilsformel wird zum Schuldspruch dahin gefaßt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist (vgl. BGHSt 27, 287, 289 sowie BGH NStZ 1998, 510, 511).
Bearbeiter: Karsten Gaede