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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 382/99, Beschluss v. 21.09.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 382/99 - Beschluß v. 21. September 1999 (LG Heilbronn)

Revision der Nebenklage; Gesetzesverletzung; Zulässigkeit;

§ 400 Abs. 1 StPO;

Leitsatz des Bearbeiters

Einzelfall einer unzulässigen Anfechtung des Strafausspruches durch die Nebenklage.

Entscheidungstenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. Dezember 1998 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung. ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Nebenklägers mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt:

"Der Nebenkläger hat die Aufhebung des Urteils beantragt und allgemein die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Zwar ist der Angeklagte wegen einer Tat, aus der sich die Befugnis zum Anschluß als Nebenkläger ergibt, verurteilt worden. Dem Revisionsvortrag ist jedoch nicht zu entnehmen, daß das Ziel der Revision die Verschärfung des Schuldspruchs etwa von gefährlicher Körperverletzung auf versuchten Totschlag ist. Nebenkläger können aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages, der deutlich macht, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Dies ist auf der Grundlage des Revisionsvortrags nicht möglich (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2; StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 2).

Im übrigen wäre die Revision aber auch unbegründet. Den Nebenkläger beschwerende Rechtsfehler läßt das angegriffene Urteil nicht erkennen."

Bearbeiter: Karsten Gaede