Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 293/99, Beschluss v. 17.08.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Nebenklägerin B. F. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin M. Z. aus H. als Beistand bestellt.
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin Z. beizuordnen.
Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist. kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nicht vorliegen (BGH, Beschl. vom 12. Mai 1999 - 1 ARs 4/99 = NJW 1999, 2380).
Die Voraussetzungen der §§ 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO; wonach u.a. die zum Anschluß berechtigende Tat ein Verbrechen sein muß, sind erfüllt, obwohl der Angeklagte ausschließlich gemäß § 176 Abs. 1 und 3 StGB a.F. - wegen zweier Vergehen also - verurteilt worden ist. Für die Beiordnung eines die Nebenklage bewußt privilegierenden Beistandes (vgl. Rieß, StraF0 1999, 1, 8) ist es nämlich ausreichend, daß die Tat (hier gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.) zur Zeit des Revisionsverfahrens ein Verbrechen ist (BGH, Beschl. vom 10. März 1999 - 3 StR 2/99 = NStZ 1999, 365).
Bearbeiter: Karsten Gaede