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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 272/99, Beschluss v. 15.12.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 272/99 - Beschluß v. 15. Dezember 1999 (LG Augsburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. Februar 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat

Eine unzulässige Tatprovokation durch eine Vertrauensperson der Polizei liegt hier nicht vor. Den Urteilsfeststellungen läßt sich zwar nicht entnehmen, ob gegen den Angeklagten P. der Anfangsverdacht einer Betäubungsmittelstraftat bestand, der den Einsatz der Vertrauensperson als Lockspitzel hätte rechtfertigen können. Er und der frühere Mitangeklagte R. zeigten sich aber auf Nachfrage sogleich als tatbereit (vgl. im übrigen Senatsentscheidung vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99, zur Veröffentlichung bestimmt).

Bearbeiter: Karsten Gaede