Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 270/99, Beschluss v. 22.06.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung wurde dem Angeklagten nach der Urteilsverkündung Rechtsmittelbelehrung erteilt. Sodann hat er nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin Rechtsmittelverzicht erklärt. Seine Revision ist daher unzulässig, eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht.
Bearbeiter: Karsten Gaede