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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 270/99, Beschluss v. 22.06.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 270/99 - Beschluß v. 22. Juni 1999 (LG München I)

Rechtsmittelverzicht; Wiedereinsetzung; Revision;

§ 349 Abs. 1 StPO; § 44 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Zur Unzulässigkeit der Revision wegen Rechtsmittelverzichts nach Rücksprache mit der Verteidigerin.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung wurde dem Angeklagten nach der Urteilsverkündung Rechtsmittelbelehrung erteilt. Sodann hat er nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin Rechtsmittelverzicht erklärt. Seine Revision ist daher unzulässig, eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht.

Bearbeiter: Karsten Gaede