Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 246/99, Beschluss v. 15.06.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Januar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist dieser Antrag unzulässig, weil der Angeklagte die angesprochenen Verfahrensrügen nicht formgerecht nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls ist mit der Verwerfung seiner Revision gegenstandslos (vgl. § 34a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede