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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 246/99, Beschluss v. 15.06.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 246/99 - Beschluß v. 15. Juni 1999 (LG München I)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Antragsform;

§ 34a StPO; § 44 StPO; § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Leitsatz des Bearbeiters

Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nicht formgerechter Einreichung der des Antrags und darauf folgende Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Januar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist dieser Antrag unzulässig, weil der Angeklagte die angesprochenen Verfahrensrügen nicht formgerecht nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls ist mit der Verwerfung seiner Revision gegenstandslos (vgl. § 34a StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede