Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 222/99, Beschluss v. 17.08.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird auf seine Kosten verworfen.
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil die Revision innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nicht begründet worden war. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, weil die Frist nicht ohne Verschulden des Angeklagten versäumt wurde. Sein damaliger Verteidiger hat erklärt, daß das Rechtsmittel im Einvernehmen mit dem Angeklagten nicht begründet worden ist. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 19. April 1999 ist damit zu Recht erfolgt.
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2000, 91
Bearbeiter: Karsten Gaede