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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 160/99, Beschluss v. 13.04.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 160/99 - Beschluß v. 13. April 1999 (LG München I)

Strafzumessung; Bedrohung;

§ 46 Abs. 1 StGB; § 241 Abs. 1 StGB;

Leitsatz des Bearbeiters

Zu einer ungenügenden Begründung der Strafzumessung.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. August 1998 hinsichtlich der im Falle II 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten im Falle II 1 der Urteilsgründe wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Zur Begründung nimmt es lediglich Bezug auf Erwägungen, die es zur Frage angestellt hat, ob im Falle II 4 der Urteilsgründe der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB a.F. in Frage komme. Auch wenn sich darin allgemeine Strafzumessungserwägungen finden, die für alle vier abgeurteilten Taten gelten, genügt diese Art der Strafzumessung für die Tat II 1 nicht.

Die begangene Körperverletzung war eher geringfügig; nach den Feststellungen griff der Angeklagte seiner Freundin an den Hals und versetzte ihr eine Ohrfeige. Für die vergleichbare Tat II 3 wurde eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt. Gewicht hat dagegen die tateinheitliche Bedrohung: Der Angeklagte setzte der jungen Frau einen - ungeladenen - Revolver an den Kopf und drückte ab. Doch beträgt das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe für diese Tat nur ein Jahr (§ 241 Abs. 1 StGB).

Es bestand daher Veranlassung, den Unrechtsgehalt der beiden Taten gegeneinander abzuwägen und darzulegen, wo das Schwergewicht der Taten liegt; unter Berücksichtigung der vorhandenen Strafrahmen hätte eine solche Abwägung nicht ausschließbar zu einem anderen Ergebnis geführt.

Die weiter verhängten Strafen sind von dem Mangel nicht berührt. Dagegen kann die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.

Bearbeiter: Karsten Gaede