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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 130/99, Beschluss v. 10.10.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 130/99 - Beschluß v. 10. Oktober 2000 (LG München)

Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung neuer Revisionsanträge; Auslieferungsrechtlicher Spezialitätsgrundsatz; Rechtliches Gehör

§ 44 StPO; § 33 a StPO; § 11 und § 72 IRG; Art. 103 Abs. 1 GG

Leitsatz des Bearbeiters

Die Wiedereinsetzung kann nicht lediglich zur nachträglichen Geltendmachung bisher nicht vorgetragener Umstände gewährt werden (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3).

Entscheidungstenor

Die Anträge des Verurteilten vom 14. Juni 2000 werden zurückgewiesen.

Gründe

Der Angeklagte wurde 1998 durch das Landgericht München II wegen schweren Raubes und versuchten schweren Raubes (1986 in Süddeutschland verübter bewaffneter Banküberfall und zudem ein entsprechender Versuch) zu sieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafe und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Die durch seinen Verteidiger zulässig eingelegte und ausführlich mit Sach- und Verfahrensrügen begründete Revision hat der Senat durch Beschluß vom 5. Mai 1999 als unbegründet verworfen.

Nunmehr hat der Verurteilte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung neuer Revisionsanträge - insbesondere auf Urteilsaufhebung und Verfahrenseinstellung wegen Verfahrenshindernisses - sowie Nachholung rechtlichen Gehörs beantragt. Der Verurteilte beruft sich auf den auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz: Er sei von Frankreich (über Österreich) ausgeliefert worden; im Auslieferungshaftbefehl und im französischen Auslieferungserlaß sei von Sicherungsverwahrung nicht die Rede gewesen. Der insoweit angeblich getäuschte Staat Frankreich habe die dem § 66 StGB vergleichbare Regelung abgeschafft und hätte - so der Verurteilte - daher eine Auslieferung bei drohender Sicherungsverwahrung nicht bewilligt. In der Hauptverhandlung und im Revisionsverfahren sei dieser Aspekt nicht angesprochen worden, weil er mit einem Freispruch gerechnet habe.

Soweit der Verurteilte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist der Antrag unzulässig. Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Rechtsmittels gegen die Verurteilung aus dem Jahre 1998 keine Frist versäumt. Die Wiedereinsetzung kann daher nicht lediglich zur nachträglichen Geltendmachung bisher nicht vorgetragener Umstände gewährt werden (BGH, Beschluß vom 3. Mai 2000 - 1 StR 631/93; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3).

Auch als Gegenvorstellung oder zum Zwecke der Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO hat der Antrag keinen Erfolg. Insoweit kann der Senat seine Revisionsentscheidung nur aufheben oder ändern, wenn diese unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergangen ist (vgl. BGH wistra 1999, 28). Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre.

Im übrigen wäre auch in der Sache ein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz zu verneinen.

Der Antragsteller wurde ausschließlich wegen der dem deutschen Rechtshilfeersuchen und den sich hierauf beziehenden Auslieferungsbewilligungen zugrundeliegenden Taten verurteilt.

Vom ersuchten Staat (Frankreich bzw. Österreich) an die Rechtshilfe geknüpfte Bedingungen (vgl. § 11 und § 72 IRG) liegen nicht vor. Der allgemeine Vorbehalt Frankreichs zum EuAlÜbk, den der Verurteilte anführt, betrifft nicht Fälle der vorliegenden Art. Nach diesem Vorbehalt (BGBl. 1986 II Seite 631) kann Frankreich die Auslieferung ablehnen, wenn "schwerere Strafen als Freiheitsstrafen oder die Freiheit beschränkende Maßregeln der Sicherung und Besserung" drohen und "wenn diese Strafen oder Maßregeln der Sicherung und Besserung in dem in Frankreich anwendbaren Strafenkatalog nicht vorgesehen sind." Zum einen liegt eine solche Ablehnung Frankreichs nicht vor. Zum anderen sind die Voraussetzungen des allgemeinen Vorbehaltes vorliegend nicht gegeben. Die angeordnete Sicherungsverwahrung stellt nach der Legaldefinition des Art. 25 EuAlÜbk eine Maßregel der Sicherung und Besserung im Sinne dieses Übereinkommens dar. "Schwerere Strafen als Freiheitsstrafen oder die Freiheit beschränkende Maßregeln der Sicherung und Besserung" drohten hier daher nicht.

Externe Fundstellen: NStZ 2001, 259

Bearbeiter: Karsten Gaede