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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 130/99, Beschluss v. 05.05.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 130/99 - Beschluß v. 5. Mai 1999 (LG München II)

Schwerer Raub; Persönliche Betroffenheit;

§ 250 StGB;

Leitsatz des Bearbeiters

Zur persönlichen Betroffenheit abgehörter Personen.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 3. Mai 1999 war Gegenstand der Beratung. Zur "persönlichen Betroffenheit" abgehörter Personen verweist der Senat auf BGHSt 33, 217, 223/224.

Bearbeiter: Karsten Gaede