hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 12/99, Beschluss v. 24.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 12/99 - Beschluß v. 24. März 1999 (LG Stuttgart)

Tatidentität;

§ 264 StPO;

Leitsatz des Bearbeiters

Zum Begriff der prozessualen Tat nach § 264 StPO.

Entscheidungstenor

1. In den Fällen II 1, 2, 4, 8 und 9 der Gründe des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 1998 wird das Verfahren eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Senat tritt der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bei, der zutreffend ausgeführt hat:

"1. In den Fällen II 1., II 2., II 4., II 8. und II 9. der Urteilsgründe ist der abgeurteilte Sachverhalt mit dem angeklagten nicht identisch im Sinne von § 264 StPO, so daß ihnen keine zugelassene Anklage zugrundeliegt. Auf die zutreffenden Ausführungen der Revision dazu. Im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen."

Die Einstellung des Verfahrens in den genannten Fällen steht einer erneuten Anklageerhebung nicht entgegen.

Bearbeiter: Karsten Gaede