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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 694/98, Beschluss v. 11.02.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 694/98 - Beschluss vom 11. Februar 1999 (LG Rottweil)

Rücktritt vom Versuch; Rücktrittshorizont; Beweiswürdigung zur Tätervorstellung; Totschlag

§ 24 Abs. 1 StGB; § 212 StGB; § 261 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 16. Juni 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Feststellungen des Landgerichts zur Frage des Rücktritts auf einem Erörterungsmangel beruhen können.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Streit dem Tatopfer die 11,7 cm lange Klinge eines Messers bis zum Heft in den zentralen Bereich des Rückens gestoßen, wodurch lebensgefährliche Verletzungen entstanden. Die im Körper verbleibende Klinge löste sich, und der Angeklagte hatte nur noch den Griff in der Hand. Er hatte bei der Gewalthandlung die Möglichkeit tödlicher Verletzungen erkannt. Das Opfer, das den Stich nur als Schlag verspürt hatte, "ging in normalem Tempo weiter in Richtung Zimmertüre und verließ ... die Wohnung".

Ohne weitere Erörterung hat das Landgericht aus letztgenanntem Umstand die Feststellung abgeleitet, der Angeklagte sei nunmehr davon ausgegangen, der Stich führe nicht zum Tode. Infolgedessen nahm es einen unbeendeten Versuch an, der mangels weiterer Angriffsmöglichkeiten fehlgeschlagen sei. Strafbefreiender Rücktritt war somit nicht mehr möglich (BGH NStZ-RR 1997, 260). Auf Erfolgsabwendungsbemühungen des Angeklagten kam es dann folgerichtig nicht mehr an.

Die Darstellung des Landgerichts zum "Rücktrittshorizont", ob also der Angeklagte bei Ende seiner Gewalthandlung den Erfolgseintritt für möglich hielt oder nicht, ob der Versuch somit beendet oder unbeendet war, genügt hier nicht den Anforderungen. Das Landgericht hat nicht bedacht, daß den Erfolgseintritt auch für möglich hält, wer die tatsächlichen Umstände erkennt, die diesen nach der Lebenserfahrung nahelegen (BGHSt 33, 295, 300; 35, 90, 93). Bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, liegt es auf der Hand, daß er die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt. An die Voraussetzung für die Annahme eines noch unbeendeten Versuchs, der Täter habe den Erfolgseintritt nicht für möglich gehalten, sind strenge Anforderungen zu stellen (BGHSt - GS - 39, 221, 231). Hält der Täter also bei der Tathandlung eine dadurch bewirkte Tötung für möglich (Element des bedingten Vorsatzes), so müssen schon Umstände festgestellt werden, welche die Wertung des Gerichts rechtfertigen, der Täter habe bei Beendigung der Tathandlung einen tödlichen Erfolg nicht (mehr) für möglich gehalten.

Zulässig war es, aus dem anschließenden Opferverhalten Schlüsse hierzu zu ziehen. Geht - wie hier - das Tatopfer einfach weiter, so kann das für die Täterüberlegung sprechen, er habe nicht richtig oder - entgegen der unmittelbar zuvor gehabten Vorstellung - nicht gefährlich getroffen. Das Landgericht durfte sich hier aber nicht allein auf diese Überlegung zurückziehen. Zum einen hatte der Angeklagte sein Opfer nur noch wenige Augenblicke nach der Tat gesehen, eine grundlegende Beurteilung der Tatauswirkungen war also nicht möglich. Zum anderen aber durfte das Landgericht im Rahmen der notwendigen Abwägung nicht den ganz bedeutsamen Umstand unerörtert lassen, daß sich die Messerklinge voll im Oberkörper des Opfers befand, was auch aus Sicht des in seiner Erkenntnisfähigkeit unbeeinträchtigten Angeklagten naheliegend zu schweren Verletzungen geführt haben mußte.

Der Senat schließt nicht aus, daß das Landgericht bei umfassender Würdigung der Umstände zu dem Ergebnis gekommen wäre, der Angeklagte habe bei Ende der Gewalthandlung eine tödliche Verletzung doch für möglich gehalten. Dann wäre der Versuch als beendet zu werten und das weitere Verhalten des Angeklagten könnte im Rahmen des § 24 StGB Bedeutung erlangen.

Externe Fundstellen: NStZ 1999, 299

Bearbeiter: Ulf Buermeyer