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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 665/98, Beschluss v. 10.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 665/98 - Beschluß v. 10. März 1999 (LG München II)

Telefonüberwachung; Verwertungsverbot; Zeugnisverweigerungsrecht;

§ 52 StPO; § 100a StPO;

Leitsatz des Bearbeiters

Verweigert ein nach § 52 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigter in der Hauptverhandlung die Aussage, so ist mangels einer erforderlichen gesetzlichen Anordnung eines Verwertungsverbotes die zuvor aufgenommene Äußerung verwertbar, selbst wenn das Gespräch mit dem Beschuldigten selbst geführt worden ist.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der durch Telefonüberwachung bekannt gewordene Inhalt eines Gesprächs des Angeklagten mit seinem Bruder war nicht deshalb unverwertbar, weil der Bruder in der Hauptverhandlung die Zeugenaussage gemäß § 52 StPO verweigerte (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 100a Rdn. 21; BGH NStZ 1988, 562; BGHSt 40, 211, 214 ff.). Daraus, daß hier der Zeugnisverweigungsberechtigte sich nicht gegenüber dritten Personen, sondern gegenüber dem Beschuldigten geäußert hat, ergibt sich nichts anderes. Wo der Gesetzgeber ein Verwertungsverbot von Beweismitteln bei zeugnisverweigungsberechtigten Personen gewollt hat, hat er dies ausdrücklich angeordnet (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 1 StPO: Beschlagnahmefreiheit; § 100 d Abs. 3 Satz 3 StPO: Abhören des in der Wohnung nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln). § 97 StPO war bei Einführung des § 100a StPO bekannt. Hierbei und bei späteren Änderungen der Vorschrift hat der Gesetzgeber keinen Anlaß gesehen, ein Verwertungsverbot in § 100a StGB aufzunehmen.

Externe Fundstellen: NJW 1999, 2535; NStZ 1999, 416

Bearbeiter: Karsten Gaede