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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 628/98, Beschluss v. 17.12.1998, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 628/98 - Beschluss vom 17. Dezember 1998 (LG Stuttgart)

Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren; Persönlicher Zusammenhang

§ 4 Abs. 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Ein Berufungsverfahren kann mit einem bei demselben Landgericht anhängigen erstinstanzlichen Verfahren in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO verbunden werden (BGHSt 36, 348).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Böblingen vom 17. November 1997 (9 Ls 21 Js 23887/97) aufgehoben wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch bedurfte die Urteilsformel einer Ergänzung. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt:

"Die vom Landgericht auf § 4 Abs. 1 StPO gestützte Verbindung des ebenfalls beim Landgericht Stuttgart anhängigen Berufungsverfahrens mit dem erstinstanzlichen Verfahren der Kammer war zulässig. Ein Berufungsverfahren kann mit einem bei demselben Landgericht anhängigen erstinstanzlichen Verfahren in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO verbunden werden (BGHSt 36, 348; Kleinknecht/Meyer-Goßner; StPO 43. Auflage § 4 Rdn. 8a). Zwischen beiden Verfahren bestand ein persönlicher Zusammenhang i.S. des § 3 StPO, die Strafsachen waren bei demselben Gericht - dem Landgericht Stuttgart - anhängig, der Freispruch war von der Staatsanwaltschaft insgesamt angefochten und das Landgericht war zur Verhandlung der Anklage in erster Instanz zuständig.

Die Verbindung hatte zur Folge, daß die Kammer insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln hatte. Sie mußte daher - wie auch geschehen - eine eigenständige Entscheidung treffen. Allerdings hätte sie das freisprechende Urteil des Schöffengerichts Böblingen aufheben müssen (vgl. BGHSt 36, 348, 352 unter b). Dies kann der Senat nachholen."

Bearbeiter: Ulf Buermeyer