hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 493/98, Beschluss v. 25.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 493/98 - Beschluß v. 25. März 1999 (LG Mannheim)

EG-Verordnung Nr. 3381194; Ausschließlich militärische Waren; Außenwirtschaftsgesetz;

EG-Verordnung Nr. 3381194 (19. 12. 1994); § 34 Abs. 1 AWG

Leitsatz des Bearbeiters

Zur Unanwendbarkeit der EG-Verordnung Nr. 3381194 bei ausschließlich militärischen Waren.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 7. Mai 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 25. September 1998 bemerkt der Senat:

1. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, der Angeklagte habe sich nicht strafbar gemacht, weil die Verordnung (EG) Nr. 3381194 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck den Begriff der Ausfuhr abweichend vom deutschen Recht geregelt habe, trifft dies nicht zu. Das Landgericht hat der Verurteilung lediglich die Ausfuhr ausschließlich militärischer Waren im Sinne des § 34 Abs. 1 AWG i.V.m. Teil 1 Abschnitt A Position 0006 der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) zugrundegelegt. Auf die Strafbarkeit dieses Verhaltens konnte sich die genannte Richtlinie schon deshalb nicht auswirken, weil sie - in Übereinstimmung mit der Regelungskompetenz der Europäischen Union (s. Krakowka in Bieneck, Handbuch des Außenwirtschaftsrechts § 2 Rdn. 26) - nur Güter mit doppeltem Verwendungszweck betrifft (vgl. Reuter NJW 1995, 2190, 2192; s. auch Hucko DB 1995, 513, 515; nicht eindeutig Bieneck in Bieneck aaO § 26 Rdn. 22, § 32 Rdn. 2 und 13).

2. Bezüglich der zweiten Ausfuhr hat das Landgericht den für das Maß der Schuld des Angeklagten maßgeblichen Umfang der ausschließlich militärischen Waren noch hinreichend präzise bestimmt. Das Urteil bezeichnet deren Anteil an den insgesamt ausgeführten Gütern zwar nur als "weit überwiegend". Der anschließend mitgeteilten Warenliste läßt sich aber entnehmen, daß es sich dabei vor allem um Torsionsstäbe, Pleuelstangen und Laufrollen für Panzerketten gehandelt hat, die - bezogen auf den Warenwert - gut vier Fünftel der ausgeführten Waren ausmachten.

Externe Fundstellen: NJW 1999, 2129; StV 2000, 27

Bearbeiter: Karsten Gaede