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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 279/97, Urteil v. 09.09.1997, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 279/97 - Urteil vom 9. September 1997 (LG Nürnberg-Fürth)

BGHSt 43, 216; Bildung mehrerer Gesamtstrafen (Zäsurwirkung; Höchstgrenze des § 38 Abs. 2 StGB).

§ 38 Abs. 2 StGB; § 54 Abs. 2 StGB; § 55 Abs. 1 StGB

Leitsatz

Bei der Bildung mehrerer Gesamtstrafen gilt die Grenze des § 38 Abs. 2 StGB nur für die einzelne Gesamtstrafe, nicht für deren Summe. (BGHSt)

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Dezember 1996 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen

(1) der schweren räuberischen Erpressung in zwölf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe sowie der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden gefährlichen Körperverletzungen,

(2) der schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe,

(3) der schweren räuberischen Erpressung in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, davon in zwei Fällen mit erpresserischem Menschenraub, in einem Fall hiervon zusätzlich in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, sowie der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und des Diebstahls und der Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Freiheitsberaubung rechtlich zusammentreffend mit zwei tateinheitlichen Körperverletzungen.

Wegen dieser Taten ist der Angeklagte verurteilt worden

(1) hinsichtlich der unter I 1 genannten Taten unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Amberg vom 26. Mai 1993 verhängten Einzelstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren drei Monaten,

(2) hinsichtlich der unter I 2 genannten Taten unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 13. Oktober 1994 verhängten Einzelstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten,

(3) hinsichtlich der unter I 3 genannten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren drei Monaten. Bei den Strafen der Amtsgerichte Amberg und Schwandorf handelt es sich um Bewährungsstrafen, die noch nicht verbüßt sind.

Daneben wurde die Fahrerlaubnis bei einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge den Strafausspruch, insbesondere die Gesamtstrafenbildung angreift, hat keinen Erfolg.

2. Die Gesamtstrafenbildung ist frei von Rechtsfehlern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß zwar vermieden werden, daß es bei der Gesamtstrafenbildung wegen der häufig auf Zufälligkeit beruhenden Zäsurwirkung zwischenzeitlicher Verurteilungen trotz gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Straftaten entgegen § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB im Ergebnis statt zu einer Verschärfung der Einsatzstrafe zu einer Kumulation der verhängten Strafen kommt. Das gilt zunächst für die Nichteinbeziehbarkeit einer Einzelstrafe in eine Gesamtstrafe infolge Zäsurwirkung (BGHSt 33, 230; 33, 367), doch ist dieser Rechtsgedanke auch zu berücksichtigen, wenn eine oder mehrere zwischenzeitliche Verurteilungen zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen zwingen. Auch hier muß der Tatrichter erkennen lassen, er sei sich bewußt gewesen, daß er das Gesamtstrafmaß für schuldangemessen hält (BGHSt 41, 310, 313; BGH, Beschl. v. 30. Januar 1996 - 1 StR 624/95). Diesen Anforderungen wird das landgerichtliche Urteil gerecht.

a) Nach der Regelung der §§ 54 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 1 Satz 1 StGB war wegen der Zäsurwirkung der Urteile des Amtsgerichts Amberg und des Amtsgerichts Schwandorf die Bildung dreier Gesamtstrafen unvermeidbar. Der Ansicht von Stree (in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 55 Rdn. 16), die Zäsurwirkung greife nicht, wenn die frühere Verurteilung nach der Art der abgeurteilten Tat nicht geeignet sein konnte, hinsichtlich der späteren Tat einen warnenden Appell auf den Täter auszuüben, hat sich das Landgericht zu Recht nicht angeschlossen. Für eine Einschränkung der Zäsurwirkung findet sich im Gesetz keine Stütze (BGHSt 33, 230, 231; Bringewat, Gesamtstrafe 1987 Rdn. 174). Zudem kann jede Vorverurteilung jedenfalls eine allgemeine Warnwirkung dahin ausüben, daß dem Täter deutlich wird, gesetzwidriges Verhalten ziehe Strafe nach sich. Eine andere Frage ist, ob die unterschiedliche Behandlung erledigter und unerledigter Vorverurteilungen unter dem Aspekt der Gleichbehandlung rechtlich unbedeutsam ist. Darauf kommt es hier jedoch nicht an.

b) Die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil bei Zusammenzählung der drei verhängten Gesamtstrafen die Höchstgrenze der §§ 54 Abs. 2 Satz 2, 38 Abs. 2 StGB überschritten wird. Grundsätzlich gilt diese Höchstgrenze nicht, wenn aus mehreren Verurteilungen keine Gesamtstrafe gebildet werden kann (BGHSt 33, 367, 368); im Ergebnis das gleiche muß gelten, wenn mehrere Gesamtstrafen zu bilden sind. Eine andere Beurteilung ist nur geboten, wenn an sich die Bildung einer Gesamtstrafe möglich gewesen wäre, dies jedoch an der bereits erfolgten Vollstreckung einer der einzubeziehenden Strafen scheitert (BGHSt 33, 131, 132), denn hier kann und muß der Täter so gestellt werden, als wären alle Taten gleichzeitig abgeurteilt worden. Ist jedoch die Bildung mehrerer Gesamtstrafen geboten, weil nach den ersten Taten ein Urteil ergangen ist und danach weitere Straftaten begangen worden sind, gilt dieser Grundsatz nicht.

c) Der Umstand, daß das Gesetz mehrere Gesamtstrafen vorschreibt und sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ein Nachteil ergibt, kann daher nur im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigt werden. Das hat das Landgericht bedacht. Es hat deswegen bereits Einzelstrafen verhängt, die deutlich unter der Höhe liegen, die es sonst für angemessen gehalten hätte; bei der Bemessung der Gesamtstrafen hat es trotz der Vielzahl schwerer Kapitalverbrechen die jeweiligen Einsatzstrafen jeweils nur um drei Monate erhöht.

Gegen das so gefundene Ergebnis können rechtliche Einwände nicht erhoben werden. Der Angeklagte hat zwanzig vollendete und einen versuchten Banküberfall begangen, dabei in zwei Fällen Geiseln genommen, in einem Fall einen Verfolger mit seiner scharfen Waffe fahrlässig schwer verletzt, zwei weiteren Verfolgern mit einer Gaspistole ins Gesicht geschossen und in elf der Banküberfälle eine scharfe Waffe geführt. Daneben hat er sich eines Motorraddiebstahls und der Gefangenenmeuterei, bei der er mit seinem Mittäter eine Krankenschwester zwei Stunden gefangen gehalten hat, schuldig gemacht. In Anbetracht dieser großen Zahl sehr schwerwiegender Taten erscheint das Gesamtstrafübel von insgesamt 18 Jahren Freiheitsstrafe nicht schuldunangemessen.

3. Soweit die Revision weiter geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er in den Fällen 11-16 und 18-21 je eine scharfe Waffe bei sich führte, liegt darin keine Verletzung des § 46 Abs. 3 StGB, weil der Angeklagte die Schußwaffe jeweils auch eingesetzt hat und ein solches Verhalten über den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinausgeht (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 1996 - 1 StR 633/96). Tatbestandsmäßig wäre schon das Mitführen einer einsatzbereiten Waffe gewesen. Zudem sind in zwei Fällen - einmal vorsätzlich, einmal fahrlässig - scharfe Schüsse abgegeben worden.

Externe Fundstellen: BGHSt 43, 216; NJW 1998, 171; NStZ 1997, 593

Bearbeiter: Rocco Beck