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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 598/96, Beschluss v. 14.11.1996, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 598/96 - Beschluß vom 14. November 1996 (LG Bayreuth)

BGHSt 42, 299; Jugendstrafe (Einbeziehung eines erledigten Rechtsfolgenausspruchs in ein neues Verfahren).

§ 31 Abs. 2 JGG

Leitsatz

Ist von mehreren, im selben Urteil ausgesprochenen Rechtsfolgen eine bereits vollständig erledigt, ist insoweit eine Einbeziehung des früheren Urteils gemäß § 31 Abs. 2 JGG nicht mehr möglich. Es empfiehlt sich, im Tenor des neuen Urteils klarzustellen, daß das frühere Urteil bezüglich der vollstreckten Rechtsfolge erledigt ist. (BGHSt)

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 1. Juli 1996, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung festgesetzt worden ist. Die Urteilsformel wird dahin geändert, daß die sechsmonatige Sperrfrist aus dem einbezogenen Urteil des Jugendschöffengerichts Bayreuth vom 21. November 1995 (4 Ls 3 Js 6533/95 jug.) erledigt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten unter Einbeziehung zweier früherer Verurteilungen durch das Jugendschöffengericht und den Jugendrichter wegen schweren Bandendiebstahls in 18 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls und Bandendiebstahls zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten bei gleichzeitigem Entzug der Fahrerlaubnis und Anordnung einer dreimonatigen Sperrfrist für deren Wiedererteilung verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die zugleich ausgesprochene Sperrfrist von drei Monaten für deren Wiedererteilung liegt ausschließlich der Fall 3 des einbezogenen Urteils des Jugendschöffengerichts vom 21. November 1995 zugrunde, bei dem der damals sechszehneinhalbjährige Angeklagte einen Motorroller im öffentlichen Straßenverkehr gelenkt hatte, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis der Klasse 1 b zu sein. Das Amtsgericht hatte in seinem am Tag der Verkündung rechtskräftig gewordenen Urteil eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 20. Mai 1996 festgesetzt, die mithin im Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung bereits abgelaufen war. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, die im einbezogenen Urteil "angeordnete Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB" sei "aus den in diesem Urteil angeführten Gründen erneut anzuordnen" gewesen, wobei die Sperrfrist "analog § 69 a Abs. 4 StGB auf drei Monate zu verkürzen" gewesen sei.

Diese Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht durfte, da die vom Jugendschöffengericht verhängte Sperrfrist bereits abgelaufen war und die neu abgeurteilten Taten nach Auffassung des Landgerichts keinen Anlaß für eine weitere Sperrfrist gaben, weder eine neue Sperre verhängen, noch die bereits erledigte Sperrfrist verlängern. Zwar durchbricht § 31 Abs. 2 JGG die Rechtskraft des Rechtsfolgenausspruchs der einzubeziehenden Entscheidung. Der zur Verhängung einer einheitlichen Rechtsfolge berufene Richter muß diese daher vollständig neu und losgelöst vom früheren Rechtsfolgenausspruch bestimmen (BGHSt 37, 34, 39; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1, 5, 7). Das gilt auch für die Maßregel nach § 69 a StGB.

Jedoch hat jede Einbeziehung früher verhängter Rechtsfolgen zur Voraussetzung, daß diese noch nicht vollständig ausgeführt, vollstreckt oder sonst erledigt sind. Trifft dies nur auf einzelne Rechtsfolgen zu, so werden nur diese nicht erledigten von der Einbeziehung erfaßt, auch wenn sich die Einbeziehung auf das gesamte frühere Urteil erstreckt (Eisenberg JGG 6. Aufl. § 31 Rdn. 17 m.w.Nachw.; Brunner/ Dölling JGG 10. Aufl. § 31 Rdn. 7). In diesen Fällen soll der neue Tatrichter deshalb der Klarstellung wegen aussprechen, welche der früher verhängten Rechtsfolgen sich bereits erledigt haben. Entsprechend hat der Senat den Urteilsausspruch ergänzt.

Externe Fundstellen: BGHSt 42, 299; NJW 1997, 472; NStZ 1998, 355

Bearbeiter: Rocco Beck