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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 352/96, Beschluss v. 18.01.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 352/96 - Beschluß v. 18. Januar 2001 (LG München I)

Nachholung des rechtlichen Gehöhrs; Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33a StPO; § 44 ff. StPO

Entscheidungstenor

Die Anträge des Verurteilten vom 6. September 2000 werden zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht München I hat den Antragsteller am 26. Januar 1996 zu acht Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision wurde vom Senat am 26. September 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Nunmehr beantragt er Nachholung rechtlichen Gehörs und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur (weiteren) Ausführung der Sachrüge sowie Aufhebung des genannten Urteils im Rechtsfolgenausspruch.

Er trägt vor, während des Revisionsverfahrens sei die Dauer seiner Inhaftierung, insbesondere der (gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG unanfechtbare) Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 16. August 2000, durch den die Ablehnung seines Antrags, gemäß § 456a StPO von weiterer Vollstreckung abzusehen, bestätigt wurde, nicht vorhersehbar gewesen.

Daraus folgt jedoch nicht. daß der Antragsteller hinsichtlich seiner Revision eine Frist versäumt hätte. Im übrigen wäre aber auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision nach Abschluß des Revisionsverfahrens nicht möglich (BGHSt 17, 94; 23, 102, 103).

Da der Senat seiner Entscheidung vom 26. September 1996 nichts zu Grunde gelegt hat, wozu der Antragsteller sich zuvor nicht hätte äußern können - anderes wird auch nicht behauptet - ist auch für die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO kein Raum. Schon deshalb kommt eine Änderung oder Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat nicht in Betracht (BGH wistra 1999, 28 m.w.N.).

Auch unter Berücksichtigung ihrer gesamten Begründung bleiben daher die genannten Anträge ebenso wie die daran anknüpfenden weiteren Anträge (etwa auf Vollstreckungsunterbrechung gemäß § 47 Abs. 2 StPO) erfolglos.

Bearbeiter: Rocco Beck