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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 221/96, Urteil v. 16.07.1996, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 221/96 - Urteil vom 16. Juli 1996 (LG Regensburg)

BGHSt 42, 179; Strafbarkeit wegen (schweren) Menschenhandels, wenn das Opfer bereits der Prostitution nach geht.

§ 180b StGB; § 181 StGB

Leitsatz

Nach der Neufassung der §§ 180b, 181 StGB durch das 26. StrÄndG reicht es aus, wenn ein bereits der Prostitution nachgehendes Opfer zu einer qualitativ andersartigen oder intensiveren, von ihm nicht gewollten Prostitutionsausübung gebracht und damit in seinem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt wird (Fortführung von BGHSt 33, 353). (BGHSt)

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 23. November 1995 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei, D. darüber hinaus wegen tateinheitlich verübten Menschenhandels, zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und eine Verfallsanordnung getroffen. Die Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos.

Nach den Feststellungen verbrachte der Angeklagte D. im Oktober 1994 die zur Tatzeit 16jährige Tschechin P. aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland, wo er sie zunächst an den Angeklagten D. für die Dauer eines Monats für 1.800 oder 2.000 DM als Prostituierte "verkaufte". Der anderweitig Verfolgte K. verkaufte die seinerzeit 15jährige Tschechin Ko. zu gleichen Bedingungen an den Angeklagten N. Aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses von D. und K. waren die Mädchen, die zuvor schon in Tschechien für ihre späteren "Verkäufer" auf dem Straßenstrich der Prostitution nachgegangen waren, über die deutsch-tschechische Grenze geschmuggelt worden. Nach Ende der vereinbarten Zeit "verkaufte" der Angeklagte D. die Zeugin P. an andere Vietnamesen weiter; in der Folgezeit wurden an die Angeklagten N. und Da. weitere Tschechinnen von D. "verkauft".

In Deutschland wurden die Jugendlichen von den Angeklagten Da. und N. gezwungen, in Regensburg und München mit einer Vielzahl - jedenfalls bis zu 20 - Freiern pro Tag zu verkehren, wobei beide Angeklagten die Mädchen arbeitsteilig bewachten, die Bedingungen der Prostitutionsausübung in allen Einzelheiten bestimmten, ihren gesamten Erlös vereinnahmten und die Mädchen mehrfach schlugen, wenn sie sich - etwa wegen Unterleibsschmerzen - weigerten, weitere Freier zu empfangen. Durch die ständige Überwachung, mangelnde Deutschkenntnisse der Mädchen und den Umstand, daß die Angeklagten deren von den "Verkäufern" besorgte, gefälschte Pässe verwahrten, sahen sich beide Tatopfer außerstande, ihrer vorher bestimmten "Verwendung" zu entkommen.

I. Die Revision des Angeklagten D.

Die Sachrüge deckt keine Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten auf.

1. Die Verurteilung wegen Menschenhandels (§ 180 b StGB) in Tateinheit mit Zuhälterei ist nicht zu beanstanden.

Das Verhalten des Angeklagten D. erfüllt zunächst die Voraussetzungen des § 180 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 StGB. Er hat auf die jugendliche Geschädigte P. eingewirkt und sie schließlich dazu gebracht, die Prostitution fortzusetzen. Zwar stellt das Urteil nicht fest, die Zeugin sei erkennbar bestrebt gewesen, die Prostitution an sich aufzugeben. Das steht der Verurteilung des Angeklagten aber nicht entgegen.

Das Verbot, auf die Fortsetzung der Prostitution hinzuwirken, war für Tatopfer unter 21 Jahren bereits in der vor Inkrafttreten des 26. StrÄndG geltenden Strafnorm des § 180 a Abs. 4 StGB enthalten. Die Entstehungsgeschichte jener Vorschrift zeigt, daß der Gesetzgeber - u.a. auch mit Blick auf die in Art. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 (in der durch das Protokoll vom 4. Mai 1949 geänderten Fassung, BGBl 1972 II S. 1483) übernommenen Verpflichtungen - schon seinerzeit bestrebt gewesen war, auch solche Personen, die bereits freiwillig die Prostitution ausüben, davor zu schützen, noch stärker in dieses Gewerbe verstrickt zu werden (dazu BayObLG NJW 1985, 277 = JR 1985, 380 mit Anm. Bottke). Dieser Intention sollte mit dem Inkrafttreten des § 180 b StGB (Art. 1 Nr. 4 des 26. StrÄndG vom 14. Juli 1992 - BGBl I S. 1255) verstärkt Nachdruck verliehen werden (vgl. dazu BT-Drucks. 12/2589 S. 7 und 8). Die Grenze zur Strafbarkeit wird nunmehr zweifelsfrei überschritten, wenn die vom Täter angestrebten Veränderungen die Lage des Tatopfers nachhaltig verschlechtern, weil sie zu einer verschärften Form der Prostitution führen und so das Recht des Tatopfers auf sexuelle Selbstbestimmung verletzen (zu diesem Aspekt schon BayObLG aaO; Dencker NStZ 1989, 249, 251; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 180 b Rdn. 6 und 14; Horn in SK StGB II 35. Lieferung § 180 b Rdn. 6; Lackner, StGB 21. Aufl. § 180 b Rdn. 5).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Angeklagte hat die minderjährige Geschädigte in Kenntnis des Umstandes, daß man sich in Deutschland auch ihre "auslandsspezifische Hilflosigkeit" zunutze machen würde, wissentlich und willentlich in eine "Sexsklaverei" (zu diesem Begriff Dencker aaO S. 254) überführt, die sich von der zuvor durch die Zeugin ausgeübten Prostitutionsform wesentlich unterschied. Zwar war die Zeugin für den Angeklagten bereits in Tschechien der Straßenprostitution nachgegangen und hatte ihren gesamten Erlös an den Angeklagten abgeführt, doch hatte er sie im Gegenzuge gegen freie Kost und Logis in seine Familie aufgenommen. Die von den Angeklagten Da. und N. praktizierte Form der sexuellen Ausbeutung war von der ursprünglichen Bereitschaft der Zeugin zur Prostitution nicht mehr gedeckt. Dies zeigt sich vor allem auch daran, daß sie ständig überwacht und mehrfach gewaltsam gezwungen werden mußte, mit einzelnen Freiern zu verkehren.

2. Auch die Verurteilung wegen tateinheitlich verübten schweren Menschenhandels nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist zutreffend.

Der Generalbundesanwalt vermißt insoweit allein Feststellungen dazu, daß der Angeklagte das Tatopfer im Sinne dieser Norm angeworben hat. Die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit halten auch nach seiner Überzeugung rechtlicher Überprüfung stand.

Den Urteilsgründen sind jedoch ausreichende Feststellungen zur Anwerbung zu entnehmen. Das Landgericht hat dargelegt, daß die Geschädigte P. im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung glaubhaft angegeben hat, der Angeklagte habe ihr für den Fall, daß sie sich in eine Bar nach Deutschland "verkaufen" lasse, (wahrheitswidrig) in Aussicht gestellt, sie könne nach einem Monat nach Tschechien zurückkehren und müsse dann nicht mehr "anschaffen". Im übrigen habe er geäußert, er wolle nicht mehr, daß die Zeugin "auf dem Bürgersteig hin- und herlaufe", sie solle in eine Bar gehen, "wo es schön warm sei", und dort "anschaffen".

Der Angeklagte hat die Zeugin bereits dadurch im Sinne von § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB angeworben, daß er mit Versprechungen auf sie eingewirkt und sie so zu einer Vereinbarung veranlaßt hat, kraft derer sie sich verpflichtet sah, in ihren befristeten "Verkauf" nach Deutschland einzuwilligen (s. dazu BGH NStZ 1994, 78 f. = BGHR StGB § 181 Abs. 1 Nr. 2 Anwerben 1; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 181 Rdn. 5; Laufhütte aaO § 181 Rdn. 5, Rdn. 10; Horn aaO § 181 Rdn. 18). Für die Erfüllung des Tatbestandes des gewerbsmäßigen Anwerbens kommt es nicht darauf an, daß das Opfer mit den dargestellten Versprechungen getäuscht wurde (vgl. Lackner aaO § 181 Rdn. 6 unter Hinweis auf die Materialien). Insoweit käme auch ein Anwerben durch List (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Betracht. Es beschwert den Angeklagten jedoch nicht, daß diese Tatbestandsalternative vom Tatrichter nicht geprüft worden ist.

Es steht der Verurteilung auch nicht entgegen, daß die Anwerbung schon in Tschechien geschah, der Angeklagte sich mithin bei der Anwerbung selbst noch nicht eine auslandsspezifische Hilflosigkeit der Zeugin zunutze machte. § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nicht voraus, daß diese spezifische Hilflosigkeit schon im Zeitpunkt der Werbung besteht, vielmehr genügt es, daß der Täter in dem Bewußtsein wirbt, das Opfer werde im Ausland (später) in eine hilflose Lage geraten (Laufhütte aaO § 181 Rdn. 7 und 8).

3. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die §§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 und 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit stehen. Der von der erstgenannten Vorschrift bezweckte Minderjährigenschutz, bei dem es also um eine spezifisch altersbedingte Abhängigkeit geht (Lackner aaO vor § 174 StGB Rdn. 4), beschreibt einen selbständigen Handlungsunwert, der von § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erfaßt wird. Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht zu beanstanden (Dreher/Tröndle aaO § 181 a Rdn. 17), da diese Vorschrift über den Schutzzweck der §§ 180 b, 181 StGB hinaus auch dem Schutz der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit des Tatopfers dient (Horn aaO § 181 a Rdn. 1 a).

4. Durchgreifende Bedenken bestehen allerdings gegen die Annahme, der Angeklagte habe die Tatbestände des § 180 b Abs. 1 Satz 2 und des § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit verwirklicht. Da gewerbsmäßiges Handeln im Sinne von § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein Handeln um eines Vermögensvorteils willen (im Sinne von § 180 b Abs. 1 Satz 2 StGB) notwendigerweise einschließt, da weiter das Anwerben eine besondere Form der Einwirkung auf das Tatopfer und schließlich die Prostitutionsausübung eine besondere Form der Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen (Horn aaO § 180 b Rdn. 19) darstellt, geht die Bestrafung nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB einer solchen aus § 180 b Abs. 1 Satz 2 StGB vor.

Der Senat schließt jedoch aus, daß dieser Rechtsfehler das Urteil zum Nachteil des Angeklagten D. beeinflußt hat und das Landgericht bei richtiger Sicht der Konkurrenzen zu einer milderen Strafe gefunden hätte. Zwar hat es strafschärfend berücksichtigt, der Angeklagte habe mehrere schwere Delikte in Tateinheit verübt, doch trifft diese Annahme auch dann noch zu, wenn der Vergehenstatbestand des § 180 b Abs. 1 Satz 2 StGB hinter dem Verbrechenstatbestand des § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB zurücktritt. Gesamtbild und Schuldgehalt der Tat werden hiervon nicht berührt. Eine Berichtigung des Schuldspruches war nicht geboten, denn der Tatbestand des Menschenhandels ist weiterhin in Form des § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt.

5. Soweit das Landgericht den Angeklagten darüber hinaus nicht auch für den "Verkauf" der Geschädigten Ko. als Mittäter zur Verantwortung gezogen hat, beschwert ihn dies nicht.

II. Die Revisionen der Angeklagten Da. und N.

Die Sachrügen decken keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

1. Zutreffend hat das Landgericht beide Angeklagten wegen schweren Menschenhandels nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt.

Entgegen den Bedenken des Generalbundesanwalts ist es für die Tatbestandsmäßigkeit ohne Bedeutung, daß die Mädchen sich infolge der vorausgegangenen Anwerbung in Tschechien zu den vietnamesischen Angeklagten hatten fahren lassen. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. November 1985 (BGHSt 33, 353, 354 f.) ausgesprochen, Tatopfer im Sinne von § 181 StGB könne nicht sein, wer bereits freiwillig zur Prostitution bereit sei und lediglich gezwungen werde, dies in einer bestimmten Art und Weise, an einem anderen Ort oder in größerem Umfang als zuvor zu tun. Diese Entscheidung ist jedoch zu der vor dem 26. Strafrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 geltenden Fassung des § 181 StGB ergangen. Seinerzeit hatte die Vorschrift in Abs. 1 Nr. 1 zur Voraussetzung, daß das Opfer dazu gebracht wurde, der Prostitution nachzugehen. Mit der die Strafbarkeit ausdehnenden Neufassung des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB wollte der Gesetzgeber das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung auch solcher Personen besser schützen, die bereits der Prostitution nachgehen (BT-Drucks. 12/2046 S. 4, 7; BT-Drucks. 12/2589 S. 8, 9; BGH, Beschl. vom 16. April 1996 - 4 StR 77/96 -; BGHR StGB § 181 Nr. 1 Prostitution 1 m.w.Nachw.; Lackner aaO § 181 Rdn. 4; Laufhütte aaO § 181 Rdn. 4; kritisch: F.-C. Schroeder JZ 1995, 231). Es geht jetzt gezielter entweder um Jugendschutz oder den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung der Menschen im Prostitutionsmilieu (Lackner aaO vor § 174 Rdn. 2, 6; vgl. auch Sieber/Bögel, Logistik der organisierten Kriminalität 1993 S. 132, 200, 310 f. Fn. 40 f.). Nach der Neufassung des § 181 StGB reicht es - wie bei § 180 b StGB - daher aus, wenn ein bereits der Prostitution nachgehendes Opfer zu einer qualitativ andersartigen oder intensiveren, von ihm nicht gewollten Form der Prostitutionsausübung gebracht und damit in seinem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt wird.

Von einer freiwilligen Veränderung der eigenen Lage unter - totaler - Aufgabe des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung kann hier keine Rede sein.

Nach den Feststellungen wurde beiden Mädchen Art und Ausmaß dessen, was die Angeklagten ihnen abverlangten, erst bewußt, als sie sich schon in deren Gewalt befanden. Zwar hatten sie anläßlich ihres "Verkaufes" eingewilligt, für eine gewisse Zeit in Deutschland der Prostitution nachzugehen. Sie lehnten sich jedoch von Anfang an gegen die Gesamtsituation auf, in die sie verbracht worden waren. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß sie mit der nachfolgenden totalen Überwachung, der geforderten Zahl geschlechtlicher Kontakte sowie damit rechneten, daß fortan auf ihr körperliches Wohlergehen keinerlei Rücksicht mehr genommen und sie gegebenenfalls auch mit Schlägen gezwungen würden weiterzumachen. Die so mit Gewalt erzwungene Art und Weise der Prostitution in ihrer vom Landgericht näher dargestellten sklavereiähnlichen Ausprägung hatte für beide Mädchen den vollständigen Verlust ihrer sexuellen Selbstbestimmung zur Folge, stellte damit eine wesentliche Verschärfung ihrer Lage dar und war von ihrem ursprünglichen generellen Einverständnis zu entgeltlichem Geschlechtsverkehr, wie sie ihn in Tschechien kennengelernt hatten, nicht gedeckt.

2. Die Angeklagten haben zugleich tateinheitlich den Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei im Sinne von § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und der dirigistischen Zuhälterei im Sinne von § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt.

3. Demgegenüber haben - was das Landgericht zu Unrecht annimmt - die Angeklagten Da. und N. die Mädchen nicht angeworben im Sinne von § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Feststellungen belegen nicht, daß beide werbend (dazu BGH NStZ 1994, 78, 79 = BGHR StGB § 181 Abs. 1 Nr. 2 Anwerben 1) aktiv geworden wären, um ihrerseits die Zeuginnen dazu zu bewegen, aus Tschechien nach Deutschland zu kommen und hier der Prostitution nachzugehen. Vielmehr haben sie sich lediglich die durch den Angeklagten D. und den anderweitig Verfolgten K. bereits erfolgte Anwerbung beider Tatopfer zunutze gemacht (dazu BGH NStZ 1992, 434 = BGHR StGB § 181 Nr. 2 Anwerben 1). Das reicht zur Erfüllung des § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht aus.

Zwar hat das Landgericht beiden Angeklagten jeweils straferschwerend angelastet, sie hätten tateinheitlich mehrere gewichtige Straftatbestände verwirklicht. Da tateinheitlich jeweils die Tatbestände des § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB hinzutreten, trifft diese Annahme des Landgerichts jedoch weiterhin zu. Die Strafen waren hier dem Rahmen des § 181 StGB zu entnehmen, dessen Abs. 1 Nr. 1 beide Angeklagten erfüllt haben. Der Senat schließt daher aus, daß das Landgericht zu milderen Strafen allein deswegen gefunden hätte, wenn es, bei unverändertem Tatbild, erkannt hätte, daß der Tatbestand des § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zugleich verwirklicht worden ist.

4. Soweit das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Angeklagten Da. und N. mit Blick auf die beiden Geschädigten jeweils als Mittäter zweier Straftaten anzusehen gewesen wären, sind die Angeklagten ebensowenig beschwert wie durch den Umstand, daß eine tateinheitliche Verurteilung nach § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB unterblieben ist.

5. Wenn schließlich nicht erörtert wurde, ob und inwieweit die Angeklagten mit ihrem Verhalten zugleich Vergewaltigungen (Nötigungen mit Schlägen zum Beischlaf mit einem Dritten) begangen haben, sind sie dadurch ebenfalls nicht beschwert.

Externe Fundstellen: BGHSt 42, 179; NJW 1996, 2875; NStZ 1997, 338

Bearbeiter: Rocco Beck