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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, GSSt 2/95, Beschluss v. 02.04.1996, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH GSSt 2/95 - Beschluß vom 2. April 1996

BGHSt 42, 113; Deutsche Einheit und die Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über den Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik.

Nr. 53 Art. VIII MRG; § 2 StGB

Leitsatz

Die Herstellung der deutschen Einheit berührt die Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über den Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik gemäß MRG Nr. 53 Art. VIII nicht. (BGHSt)

Entscheidungstenor

Die Herstellung der deutschen Einheit berührt die Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über den Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik gemäß MRG Nr. 53 Art. VIII nicht.

Gründe

I.

1. Das Landgericht München II hat den Angeklagten - neben der Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten wegen Betruges und verspäteter Konkursantragstellung - vom Vorwurf des fortgesetzten verbotenen Geschäfts im innerdeutschen Handel aus Rechtsgründen freigesprochen. Gegenstand der Anklage war insoweit die ungenehmigte Ausfuhr von Computern, Computerzubehör und Software in die ehemalige DDR.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte als Geschäftsführer einer GmbH in der Zeit von Mai 1986 bis November 1989 in insgesamt 77 Fällen Lieferungen von Geräten und Einrichtungen der automatischen Datenverarbeitung im Gesamtverkaufswert von über 8,6 Millionen DM an eine Ostberliner Firma veranlaßt. Die Lieferungen erfolgten ohne die für den Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik erforderliche Genehmigung. Sie waren überwiegend für die Deutsche Reichsbahn und ein Walzwerk in Eisenhüttenstadt, zum Teil aber auch für das Kernkraftwerk Greifswald bestimmt.

Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe in 77 selbständigen Fällen gegen die Art. I Abs. 1 d und VIII des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 (MRG Nr. 53) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 der Interzonenhandelsverordnung (IZHV) verstoßen. Die Strafbarkeit von Verstößen gegen diese Vorschriften sei aber mit der Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands entfallen, weil diese Vorschriften gegenstandslos geworden seien. Damit sei eine Rechtsänderung im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB eingetreten.

2. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Kammergerichts vom 15. November 1993 (NStZ 1994, 244) macht sie geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Strafbarkeit von verbotenen Interzonenhandelsgeschäften nicht mit der Herstellung der deutschen Einheit entfallen. § 2 Abs. 3 StGB sei nicht anwendbar, weil die einschlägigen Vorschriften nicht aufgehoben, sondern lediglich wegen Wegfalles des Regelungssachverhaltes gegenstandslos geworden seien.

3. Der 1. Strafsenat beabsichtigt, der Revision stattzugeben.

a) Im Ergebnis übereinstimmend mit dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGHSt 40, 378 ff.) geht der 1. Strafsenat davon aus, daß § 2 Abs. 3 StGB einer Bestrafung früherer Verstöße gegen Art. VIII MRG Nr. 53 in Verbindung mit den Bestimmungen der IZHV nicht entgegensteht. Dabei könne offenbleiben, ob die mit der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands verbundene Änderung der Rechtslage eine Gesetzesänderung im Sinne des § 2 Abs. 3 darstelle, welche die Strafbarkeit grundsätzlich entfallen ließe. Jedenfalls sieht der 1. Strafsenat in Art. VIII MRG Nr. 53 - ebenso wie der 5. Strafsenat (aaO) - ein Zeitgesetz im Sinne von § 2 Abs. 4 StGB, das auch weiterhin auf die vor seinem Außerkrafttreten begangenen Taten anzuwenden sei. Eine andere, die Strafbarkeit insgesamt beseitigende gesetzliche Regelung (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StGB) bestehe nicht.

Ebensowenig stehe nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts zur Strafbarkeit von Spionage für die ehemalige DDR (Beschluß vom 15. Mai 1995, 2 BvL 19/91, NJW 1995, 1811 ff.) der verfassungsrechtliche, auch das Strafrecht beherrschende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anwendung des Interzonenhandelsrechts auf Taten, die vor Herstellung der Deutschen Einheit verübt wurden, entgegen. Täter, insbesondere Bundesbürger, die vom Gebiet der (damaligen) Bundesrepublik aus gehandelt haben, könnten sich nicht auf den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vertrauensschutz berufen (vgl. BVerfG aaO S. 1816).

b) Der 1. Strafsenat vermag dem 5. Strafsenat jedoch darin nicht zu folgen, die Strafvorschriften des Interzonenhandelsrechts müßten nach Herstellung der deutschen Einheit einengend ausgelegt werden:

Der 5. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1994 (BGHSt 40, 378) mit allerdings seine Entscheidung nicht tragenden Erwägungen die Auffassung vertreten, daß die historischen Besonderheiten der deutschen Teilung und Wiedervereinigung es erforderlich machen, Verstöße gegen das Interzonenhandelsrecht künftig nur noch dann strafrechtlich zu ahnden, wenn diese auch nach dem Außenwirtschaftsgesetz als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden könnten; andernfalls stelle die Bestrafung eine unbillige Härte dar.

Würde sich der 1. Strafsenat dieser Auffassung des 5. Strafsenats anschließen, sähe er sich gehindert, auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen mit bindender Wirkung (§ 358 Abs. 1 StPO) auszusprechen, daß der Angeklagte gegen die Bestimmungen des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 in Verbindung mit der IZHV in strafbarer Weise verstoßen hat. Er führt aus, die Feststellungen des Landgerichts erlaubten es nicht, allein anhand der für die gelieferten Waren angegebenen Typenbezeichnungen zu überprüfen, inwieweit die Waren unter die jeweils gültige Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung vom 10. November 1981, BAnz Nr. 217 a vom 20. November 1981, Beilage 42/81, mit zahlreichen nachfolgenden Änderungsverordnungen) fielen. Das Landgericht deute insoweit lediglich an, daß 15 Lieferungen nur unter Einschaltung des Coordinating Committee of Multilateral Exports Controls (COCOM, Paris) genehmigungsfähig gewesen wären.

Indes vermag der 1. Strafsenat der Rechtsauffassung des 5. Strafsenats nicht zu folgen. Der Gesetzgeber habe davon abgesehen, derartige Verstöße ganz oder teilweise zu amnestieren. Hieran seien die Gerichte gebunden. Soweit im Einzelfall eine Bestrafung als offensichtlich verfehlt, entbehrlich oder als unvertretbare Härte erscheine, könne dem auch durch die Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153 ff StPO Rechnung getragen werden.

4. Nachdem auf Anfrage des 1. Strafsenats vom 16. Februar 1995 (wistra 1995, 192) der 5. Strafsenat mit Beschluß vom 4. Mai 1995 (5 ARs 14/95) an seiner Rechtsauffassung festgehalten hatte, hat der 1. Strafsenat die Sache mit Beschluß vom 12. Oktober 1995 (NStZ 1996, 42) dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 4 GVG mit folgender Frage vorgelegt:

"Können frühere Verstöße gegen Art. VIII Militärregierungsgesetz Nr. 53 infolge der deutschen Wiedervereinigung aus Billigkeitsgründen nur dann noch strafrechtlich geahndet werden, wenn vergleichbare Taten auch bei Anwendung des Außenwirtschaftsgesetzes unter Straf- oder Bußgelddrohung verboten gewesen wären?"

Der 1. Strafsenat ist der Auffassung, diese Frage habe grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Großen Senates sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

5. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die dem Großen Senat unterbreitete Rechtsfrage wie folgt zu beantworten:

"Artikel VIII des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 hatte seit der Beschränkung des Geltungsbereichs auf den innerdeutschen Handel im Jahre 1961 die Rechtsnatur eines Zeitgesetzes im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB. Er ist auch nach der Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland - ohne Einschränkungen - auf die vor seinem Außerkrafttreten begangenen Straftaten anzuwenden gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StGB".

II.

Die Voraussetzungen für die Vorlage nach § 132 Abs. 4 GVG sind gegeben.

Die Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Zwar sind die Regelungen des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 und der IZHV mit der Wiederherstellung der deutschen Einheit in der Weise gegenstandslos geworden, daß in der Zukunft keine weiteren Verstöße gegen diese Vorschriften möglich sind. Nach den Erkenntnissen des Generalbundesanwalts sind aber allein bei der Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht Berlin noch zahlreiche weitere Verfahren anhängig, die frühere Verstöße gegen das Interzonenhandelsrecht zum Gegenstand haben und bei denen es deshalb auf die genannte Frage ankommen kann.

Die Entscheidung der Rechtsfrage dient auch der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Bundesgebiet. Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen des 1. und des 5. Strafsenates können entgegengesetzte gerichtliche Entscheidungen nach sich ziehen, wenn keine Klärung durch den Großen Senat für Strafsachen erfolgt (vgl. BGHSt 39, 221, 226).

Die Entscheidung der Rechtsfrage ist für den vorliegenden Fall erheblich. Der vorlegende Senat hat dargelegt, daß er über die Revision des Angeklagten nicht abschließend entscheiden könne, wenn der Auffassung des 5. Strafsenats zu folgen sei.

III.

Der Große Senat für Strafsachen beantwortet die Rechtsfrage wie folgt: Die Herstellung der deutschen Einheit berührt die Strafbarkeit wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über den Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik gemäß MRG Nr. 53 Artikel VIII nicht.

Der Gesetzgeber hat in der Anlage I Teil B Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrags zum Ausdruck gebracht, daß die Strafbarkeit wegen bereits begangener Verstöße gegen diese Vorschriften fortbestehen soll.

1. Die Strafbarkeit beruht auf Art. VIII MRG Nr. 53 in der Neufassung vom 19. September 1949 (BAnz Nr. 2 vom 27. September 1949) in Verbindung mit Art. I MRG Nr. 53 und der Interzonenhandelsverordnung (IZHVO) vom 18. Juli 1951 (BGBl I 463) in der Fassung vom 22. Mai 1968 (BAnz Nr. 97 aus 1968). Zunächst galt das Militärregierungsgesetz Nr. 53 mit seinen Durchführungsverordnungen für den gesamten Bereich der "Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs" in das Gebiet und aus dem Gebiet der späteren Bundesrepublik Deutschland. Nach Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) vom 28. April 1961 (BGBl I 481) am 1. September 1961 betrafen diese Bestimmungen nur noch den Wirtschaftsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands einschließlich des Ostsektors von Berlin (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 AWG) - also den innerdeutschen Handel (zu den Einzelheiten des Gesetzgebungsverfahrens und der Gesetzesänderungen vgl. BGHSt 40, 378, 379 f.).

Diese Rechtsänderung hatte zur Folge, daß der Wirtschaftsverkehr aus der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland seit dem Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes "grundsätzlich frei" ist (§ 1 Abs. 1 AWG); der Warenverkehr ist nur insoweit beschränkbar und damit genehmigungspflichtig, als er wegen überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, ihrer auswärtigen Beziehungen und des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder im Hinblick auf zwischenstaatliche Vereinbarungen der Kontrolle bedarf (§§ 5 bis 14 AWG). Demgegenüber war der Interzonenhandel (innerdeutsche Handel) durch die Devisenbewirtschaftungsgesetze und die ergänzenden Vorschriften im Sinne eines Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt weitaus restriktiver geregelt, wobei freilich allgemeine Genehmigungen zunehmend häufiger erteilt wurden (BGHSt 40, 378, 384). Bei dieser Rechtslage ist es bis zur Herstellung der deutschen Einheit verblieben (vgl. auch BGHSt 31, 323, 332 ff; BVerfGE 18, 353, 355 ff; 62, 169, 181 f.).

Mit der Herstellung der deutschen Einheit haben die Verbote und Gebote nach den Devisenbewirtschaftungsgesetzen ihre Geltung verloren. Ein weiterer Verstoß gegen diese Vorschriften und eine daran anknüpfende Strafbarkeit nach Art. VIII MRG Nr. 53 sind seit dem 3. Oktober 1990 nicht mehr denkbar. Es gibt seit Inkrafttreten des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl II 885, 889) in Deutschland keine getrennten Rechts- und Wirtschaftsgebiete mehr.

2. Früher begangene Verstöße gegen die Devisenbewirtschaftungsvorschriften bleiben indes strafbar. Dies hat der Gesetzgeber im Einigungsvertrag bestimmt.

Nach Anlage I Teil B Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl II 885, 889, 957) tritt das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 im Beitrittsgebiet mit der Maßgabe in Kraft, daß Artikel 14 bis 292, 298 bis 306, 312 bis 314, 317 bis 319 und 322 bis 326 nicht anzuwenden sind. Da Artikel 320 nicht aufgeführt ist, gilt diese Vorschrift im Beitrittsgebiet. Artikel 320 ändert unter der Überschrift "Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik" bußgeldrechtliche, strafrechtliche und verfahrensrechtliche Vorschriften der Devisenbewirtschaftungsgesetze und der dazu ergangenen Strafvorschriften und paßt diese Gesetze an das neue Recht des Strafgesetzbuches an (zu Einzelheiten s. BT-Drucks. 7/550 S. 464). In dieser Regelung des Einigungsvertrags kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber trotz der Herstellung der deutschen Einheit die Strafbarkeit wegen bereits begangener Verstöße gegen die Devisenbewirtschaftungsgesetze nicht entfallen lassen wollte.

Gegen diese Auslegung des Einigungsvertrags kann nicht eingewandt werden, der Gesetzgeber habe das Problem der Verfolgung früherer Verstöße gegen die Devisenbewirtschaftungsgesetze nicht erkannt und der Regelung in Anlage I zum Einigungsvertrag komme deshalb sachliches Gewicht nicht zu. Schon die sorgfältige Auswahl der Vorschriften des Einführungsgesetzes, die im Beitrittsgebiet in Kraft treten sollten, spricht gegen eine solche Annahme. Im übrigen zeigt auch eine Bekanntmachung des Bundesministers für Wirtschaft zum innerdeutschen Wirtschaftsverkehr vom 28. September 1990 (BAnz Nr. 185 vom 2. Oktober 1990), daß die Bundesregierung die Frage der Strafbarkeit bereits begangener Verstöße nicht übersehen hat. In dieser Bekanntmachung ist ausgeführt, daß die Bestimmungen über den Interzonenhandel ab dem 3. Oktober 1990 nicht mehr anwendbar seien, allerdings "mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten betreffen, die vor der Herstellung der Deutschen Einheit begangen wurden".

3. Der Große Senat braucht bei dieser Rechtslage die Frage nicht zu entscheiden,

- ob die Devisenbewirtschaftungsgesetze und die ihnen entsprechenden und sie ergänzenden Gesetze Zeitgesetze im Sinne von § 2 Abs. 4 StGB waren mit der Folge, daß früher begangene Verstöße auch deswegen strafbar blieben (BGHSt 40, 378, 381) oder

- ob, wenn der Charakter von Zeitgesetzen zu verneinen wäre, die Änderung der Rahmenbedingungen, die diese Gesetze gegenstandslos machten, eine Gesetzesänderung im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB darstellt, mit der dann eintretenden Folge, daß das frühere Verhalten grundsätzlich (d.h. beim Fehlen eines das Gegenteil anordnenden Gesetzes) nicht mehr strafbar ist oder

- ob von einer außerstrafrechtlichen Rechtsänderung (Kammergericht NStZ 1994, 244; vgl. zum Begriff Gribbohm in LK 11. Aufl. § 2 Rdn. 30) auszugehen ist mit der Folge, daß § 2 Abs. 3 StGB mangels "Gesetzesänderung" keine Anwendung findet.

Jedenfalls war der Gesetzgeber befugt - wie er es in Anlage I zum Einigungsvertrag getan hat - die weitere Strafbarkeit früherer Verstöße anzuordnen. Diese spezielle gesetzliche Regelung hätte Vorrang vor § 2 Abs. 3 StGB.

4. Eine Einschränkung der Strafbarkeit bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über den Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik auf Fälle, die auch bei der Anwendung des Außenwirtschaftsgesetzes verboten gewesen wären, besteht nicht.

a) Soweit in der Vergangenheit wiederholt Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung von Vorschriften über den Interzonenhandel geäußert wurden, hat das Bundesverfassungsgericht ihnen, jedenfalls soweit die hier in Frage stehenden Regelungen betroffen sind, nicht Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 15, 337, 350; 62, 169, 182).

Angesichts der durch das Verhältnis der beiden deutschen Staaten zueinander gekennzeichneten politisch schwierigen Problemlage, die es nach Einschätzung des Gesetzgebers unmöglich machte, eine dem Außenwirtschaftsgesetz entsprechende Regelung zu schaffen, sah das Bundesverfassungsgericht keinen Anlaß, den Regelungszustand insgesamt für verfassungswidrig zu erklären, sondern forderte den Gesetzgeber zur Prüfung auf, ob die politische Lage eine Neuregelung gestattete, wobei ausdrücklich auf das Regelungsmodell des Außenwirtschaftsgesetzes verwiesen wurde (BVerfGE 62, 169, 187).

Aufgrund der besonderen staats- und völkerrechtlichen Lage Deutschlands kam eine Gleichbehandlung des Interzonen- und des Außenhandels nicht in Betracht (BVerfGE 36, 1, 17). Sie wäre mit der auf die Wiedervereinigung Deutschlands gerichteten Politik nicht vereinbar gewesen. Dementsprechend hat die Bundesrepublik Deutschland auch nach Inkrafttreten des Außenwirtschaftsgesetzes am 1. September 1961 eine Gleichstellung von Außenhandel und Interzonenhandel nicht vorgenommen. Zum einen waren die stark unterschiedlichen Systeme und die besonderen Beziehungen der beiden deutschen Staaten zueinander ein Grund für die gegenüber den Regeln des Außenwirtschaftsgesetzes restriktivere Gestaltung in Form eines "Verbots mit Erlaubnisvorbehalt" (vgl. BVerfGE 18, 353, 359, 362; 62, 169, 184 f.). Darüber hinaus aber haben sich die Materien des innerdeutschen Handels und des Außenhandels grundsätzlich unterschieden (BGHSt 31, 323, 334). Rechtsstaatliche Defizite des Gesetzes, entstanden aus einer "geschichtlich und rechtlich extrem gelagerten Ausnahmesituation" (BVerfGE 18, 353, 363), wurden aber letztlich unter Hinweis auf den Übergangscharakter des Gesetzes hingenommen (BGHSt 40, 378, 384; vgl. auch BGHST 31, 323, 339; BVerfGE 18, 353, 362; 62, 169, 184). Die unterschiedlichen Systeme rechtfertigten auch unterschiedliche Sanktionen (BVerfG - Vorprüfungsausschuß - NJW 1984, 39, 40 und EUGRZ 1993, 438).

b) Die Herstellung der deutschen Einheit führt nicht dazu, im Wege der Gesetzesanwendung den genannten Bedenken nach Wegfall der politisch schwierigen Problemlage nachträglich dadurch Rechnung zu tragen, daß eine Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über den innerdeutschen Wirtschaftsverkehr nur noch in eingeschränktem Umfang besteht. Diese Vorschriften waren, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat, nicht verfassungswidrig.

Einer einengenden Anwendung der Vorschrift des Artikel VIII MRG Nr. 53 auf Fälle, die auch bei Anwendung des Außenwirtschaftsgesetzes verboten gewesen wären, wie sie der 5. Strafsenat vorgenommen hat, steht zunächst dessen Wortlaut entgegen. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift in diesem Sinne würde - ebenso wie eine Einschränkung der Strafbarkeit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - voraussetzen, daß insoweit eine vorher vorhandene Strafwürdigkeit jetzt auszuschließen ist. Soweit die Devisenbewirtschaftungsgesetze über das Außenwirtschaftsgesetz hinausgehende Beschränkungen aufweisen, lagen diesen auch mit den Mitteln des Strafrechts zu schützende Besonderheiten des innerdeutschen Waren- und Geldverkehrs zugrunde. Die staatlich gelenkte und politisch bestimmte Handelspolitik der DDR machte es notwendig, daß die Behörden der Bundesrepublik den Umfang der laufenden innerdeutschen Geschäfte übersehen konnten; auch sollte überwacht werden, ob die DDR das Gegenseitigkeitsprinzip wahrte (BGHST 40, 378, 384; vgl. auch BGHSt 31, 323, 339; BVerfGE 18, 353, 362; 62, 169, 184).

Das Ende der Regelungsbedürftigkeit beruht nicht auf einem Wandel der Rechtsauffassungen über die Regeln des Interzonenhandels und der Strafwürdigkeit ihrer Übertretungen. Dem Gesetz wurde vielmehr aufgrund der Schaffung einer Währungs- und Wirtschaftsunion und der deutschen Einheit der Anwendungsbereich für die Zukunft entzogen. Deswegen trifft die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob und inwieweit der Rechtsgedanke des § 2 Abs. 3 StGB auch bei Änderungen oder Wegfall von (Zeit)gesetzen eingreift, soweit sie durch geänderte Rechtsanschauungen veranlaßt sind, den vorliegenden Fall nicht. Daher ist es auch nicht notwendig, (scheinbar) vergleichbare Regelungen - zum Beispiel das Außenwirtschaftsgesetz - heranzuziehen, um die Anwendung des Gesetzes für "Altfälle" auf eine den gewandelten Anschauungen angemessene Basis zurückzuführen.

Auch die Einmaligkeit des Vorgangs der Wiedervereinigung führt nicht zu der Annahme einer "unbilligen Härte" als Ausprägung des auch das Strafrecht beherrschenden Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Solche besonders bedeutsamen Ereignisse mögen zwar Anlaß zu gesetzgeberischen Erwägungen geben, sie können aber nicht durch eine autark judikative Lösung ersetzt werden, die unter Umständen im Parlament so nicht erreichbar war (BVerfGE 69, 315, 371 f.; 82, 6, 12).

Demgemäß spricht hier insbesondere gegen eine Einschränkung der Strafbarkeit, daß der Gesetzgeber bei der Herstellung der deutschen Einheit eine entsprechende Regelung unterlassen hat, obwohl er im Einigungsvertrag die Fortgeltung der Strafvorschriften der Devisenbewirtschaftungsgesetze für Altfälle angeordnet hat.

c) Im übrigen kann Härten bei der Strafzumessung oder sonst durch Anwendung und Auslegung des Straf- und Strafverfahrensrechts in angemessener Weise Rechnung getragen werden (vgl. BGHSt 35, 137, 140).

Externe Fundstellen: BGHSt 42, 113; NJW 1996, 2171; NStZ 1996, 549

Bearbeiter: Rocco Beck