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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 511/95, Urteil v. 29.04.1997, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 511/95 - Urteil vom 29.April 1997 (LG Traunstein)

BGHSt 43, 67; verminderte Schuldfähigkeit (Strafmilderungsgrund; bestimmte Tatzeitblutalkoholkonzentration: kein alleiniger Maßstab für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit; psychodiagnostische Beurteilungskriterien).

§ 21 StGB; § 49 Abs. 1 StGB

Leitsatz

Es gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (Aufgabe BGHSt 37, 231). (BGHSt)

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. Mai 1995 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, der zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 2,38 Promille hatte, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ohne ihm die Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zuzubilligen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

A.

Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist nicht ausreichend ausgeführt worden und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); der (nachträgliche) Hinweis des Beschwerdeführers darauf, daß sich aus dem Protokoll der tatrichterlichen Hauptverhandlung der Inhalt des beanstandeten Gerichtsbeschlusses gemäß § 244 Abs. 6 StPO ergebe, kann das erforderliche Rügevorbringen nicht ersetzen. Das Vorbringen in der Gegenerklärung zum Antrag der Bundesanwaltschaft heilt den Mangel ebenfalls nicht, denn es wahrt nicht die Frist des § 345 Abs. 1 StPO.

Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO bezieht sich inhaltlich nur auf die im Urteil genannten Beweisgründe des Landgerichts; es handelt sich daher entgegen der Bezeichnung durch den Beschwerdeführer um eine Erläuterung der auch allgemein erhobenen Sachrüge. Damit dringt das Rechtsmittel jedoch auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung ebenfalls nicht durch.

B.

Die Sachrüge ist unbegründet.

I. Nach den Feststellungen trank der Angeklagte über einen längeren Zeitraum hinweg täglich erhebliche Mengen Alkohol. Dadurch litt er unter Gastritis, Speiseröhrenentzündung und Leberzellenverfettung. Er begann regelmäßig bereits morgens mit dem Alkoholkonsum und trank täglich fünf bis zehn Liter Bier sowie Schnaps. Ohne ärztliche Verordnung nahm er auch Valiumtabletten ein. Seit seiner unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik im Jahre 1987 beging er eine Reihe von Vergehen, darunter Beleidigungen, vorsätzliche Körperverletzungen und Diebstähle.

Im Jahre 1994 lebte er in einer Obdachlosenunterkunft. Dort wurde er von dem späteren Tatopfer, dem Zeugen K., schikaniert, der "sich als Hilfspolizist aufspielte". Der Angeklagte lebte mit der Zeugin L. zusammen, die zuvor mit K. befreundet gewesen war. Dieser beschimpfte den Angeklagten deshalb immer wieder. Der Angeklagte suchte mit seiner Freundin L. nach einer anderen Unterkunft, war dabei aber auch am Tattag, dem 16. Januar 1995, nicht erfolgreich. Er trank im Laufe dieses Tages - wie üblich - große Mengen Bier sowie Weinbrand, zuletzt in seinem Zimmer gemeinsam mit der Zeugin L. und den Zeugen E. und W.. Der gleichfalls alkoholisierte Geschädigte trat gegen 22.00 Uhr hinzu und lud die Zeugin L. dazu ein, bei ihm Bier zu trinken, was diese jedoch ablehnte. Der Geschädigte verließ das Zimmer des Angeklagten. Der Zeuge E. folgte ihm, um ihn zur Rede zu stellen. Dies führte zu einer verbalen Auseinandersetzung, deren Eskalation zunächst von dem herbeieilenden Zeugen B. dadurch unterbunden wurde, daß dieser E. wegzog und festhielt. Daraufhin begann der Angeklagte mit dem Geschädigten zu streiten. Er war diesem nachgeeilt und hatte in der Erwartung einer tätlichen Auseinandersetzung "für alle Fälle" ein 28,4 cm langes Küchenmesser mitgenommen, ohne zunächst konkrete Vorstellungen über dessen Einsatz zu haben. Es kam sofort zu wechselseitigen Handgreiflichkeiten, wobei der Angeklagte den Geschädigten mit einer Hand am Hemd packte. "Um K. abzuwehren", stieß er diesem mit der anderen Hand das Küchenmesser viermal in den Rücken. Der Zeuge B. versuchte, dem Angeklagten das Messer abzunehmen, was aber nicht gelang. Der Angeklagte zog sich in sein Zimmer zurück, versteckte das Messer zwischen der Rückenlehne und dem Polster seines Sofas und trank bis zum Eintreffen der Polizei noch etwa 0,25 l Bier.

Eine um 23.49 Uhr beim Angeklagten entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,9 Promille, eine am folgenden Tag um 0.13 Uhr entnommene weitere Blutprobe 1,82 Promille.

Das Tatopfer trug unter anderem eine Lungenverletzung und innere Blutungen davon und entging nur durch sofortigen Einsatz eines Notarztes dem Tode.

II. Bei dieser Sachlage begegnet der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einsatz einer Waffe und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung keinen rechtlichen Bedenken. Die Verneinung eines Tötungsvorsatzes beschwert den Angeklagten nicht.

Beweiswürdigung und rechtliche Bewertung des Landgerichts dazu, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung nicht in Notwehr gehandelt hat, sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 65 m.w.Nachw.). Insbesondere durfte das Landgericht den Umständen entnehmen, daß der Angeklagte "bewußt wahrgenommen" hatte, "daß ein Angriff des K. nicht vorlag", als er sich ihm mit dem Messer näherte. Folgerichtig hat das Landgericht zugleich auch einen die Vorsatzschuld ausschließenden (Erlaubnistatbestands-) Irrtum des Angeklagten über das Vorliegen einer Notwehrlage verneint.

Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß ein gemäß § 33 StGB schuldausschließendes Handeln aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken abgelehnt wurde. Auf ein Vorgehen aus Haß, Zorn, Empörung oder Kampfeseifer ist § 33 StGB nicht anzuwenden (BGH GA 1969, 23, 24; BGH NStZ 1993, 133; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 33 Rdn. 4; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 33 Rdn. 3, jew. m.w.Nachw.; differenzierend Spendel in LK 11. Aufl. § 33 Rdn. 68). Nur solche "sthenischen" Affekte kamen hier als Handlungsantriebe in Frage. Das Überschreiten der Notwehrbefugnisse wirkt aber auch dann nicht schuldausschließend, wenn sich der Täter planmäßig in eine tätliche Auseinandersetzung mit seinem Gegner eingelassen hat (BGHSt 39, 133; BGH NJW 1995, 973). Davon ist hier auszugehen, da der Angeklagten seinem Opfer - "für alle Fälle" unter Mitnahme des Messers - nachgeeilt war.

III. Der Strafausspruch des Landgerichts ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Dies gilt auch für die Nichtanwendung des § 64 StGB. Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob es zu Recht eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat. Dies ist zu bejahen.

1. Andere Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit als die Blutalkoholkonzentration hat das Landgericht durch rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung von vornherein verneint.

a) Eine toxikologische Untersuchung hat ergeben, daß zur Tatzeit "kein forensisch belangvoller Einfluß von Diazepin (Valium) vorlag". Der Behauptung des Angeklagten, er habe am Tattag gegen 16.00 Uhr zwei Valiumtabletten eingenommen, hat das Landgericht, das offengelassen hat, ob der behauptete Tablettenkonsum überhaupt stattgefunden hatte, deshalb keine Bedeutung beigemessen. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Das Ergebnis der toxikologischen Untersuchung trägt die Schlußfolgerung des Tatrichters.

b) Das Landgericht hat im Einklang mit dem von ihm vernommenen psychiatrischen Sachverständigen wegen des Fehlens jeglicher "Hinweise für einen affektiven Ausnahmezustand", eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung aus diesem Grunde verneint. Auch dies kann mit der Revision hier nicht erfolgreich beanstandet werden; die Erläuterungen der Sachrüge gehen darauf auch nicht ausdrücklich ein. Das sachverständig beratene Landgericht hat die Kriterien, die für und gegen eine affektbedingte tiefgreifende Bewußtseinsstörung sprechen können (vgl. BGH StV 1990, 493 f.), nicht verkannt.

2. Auch die Nichtanwendung des § 21 StGB trotz festgestellten Alkoholkonsums vor der Tat ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch insoweit, als der Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung einzelne Schlußfolgerungen des Landgerichts als Grundlage für Indiztatsachen beanstandet hat; diese sind der revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen.

Das vom sachverständig beratenen Landgericht gefundene Ergebnis der Rückrechnung des Tatzeitblutalkoholgehalts, die 2,38 Promille ergibt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Beweiswürdigung des Landgericht dazu, daß bereits in tatsächlicher Hinsicht keine im Sinne von § 21 StGB erhebliche krankhafte seelische Störung durch akute Alkoholintoxikation vorgelegen hat, ist aber auch im übrigen rechtsfehlerfrei. Sie wäre nur zu beanstanden gewesen, wenn das Landgericht die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt, ohne ausreichende Tatsachengrundlage Schlüsse auf die Befindlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB gezogen, gegen einen gesicherten naturwissenschaftlichen Erfahrungssatz oder gegen den Rechtssatz "im Zweifel für den Angeklagten" verstoßen hätte. Dies alles ist jedoch nicht der Fall.

a) Das Landgericht hat Indizien festgestellt, die das gefundene Ergebnis tragen.

aa) Der Tatrichter hat nicht verkannt, daß die festgestellte Blutalkoholkonzentration von (höchstens) 2,38 Promille zur Tatzeit Anlaß zur Prüfung einer krankhaften seelischen Störung durch einen akuten Alkoholrausch geboten hat. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht - aus normativen Erwägungen - davon aus, daß diese Frage regelmäßig ab einem Blutalkoholwert von 2,0 Promille an aufwärts der Erörterung im Urteil bedarf. Bei schwerwiegenden Gewalttaten, die sich gegen Leib oder Leben des Opfers richten, ist dies mit Blick auf die Überschreitung einer höheren Hemmschwelle ab einem Blutalkoholwert von 2,2 Promille zur Tatzeit anzunehmen. Das gilt auch für die gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 16). Demnach überstieg im vorliegenden Fall der festgestellte Tatzeitblutalkoholwert die untere Grenze, ab der die Voraussetzungen des § 21 StGB zu prüfen und im Urteil zu erörtern sind, - geringfügig - um 0,18 Promille. Das Landgericht hat dies zum Anlaß genommen, auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Tat, des Verhaltens des Angeklagten vor, während und nach der Tat und seiner Alkoholgewöhnung aufgrund einer Gesamtwürdigung der Frage nachzugehen, ob eine durch Alkoholrausch bedingte krankhafte seelische Störung des Angeklagten zur Tatzeit vorgelegen hatte. Es hat damit seiner Erörterungspflicht genügt und sein Urteil läßt nicht erkennen, daß es einen bedeutsamen Aspekt übersehen hätte.

bb) Das sachverständig beratene Landgericht hat auch nicht lediglich aufgrund von psychodiagnostischen Kriterien geurteilt, die anerkanntermaßen ohne jede Aussagekraft waren. Ein Verstoß gegen einen Erfahrungssatz liegt folglich auch insofern nicht vor.

(1) Das Landgericht hat den aufgrund der Einlassung festgestellten chronischen Alkoholkonsum des Angeklagten, der auch anhand einer Blutuntersuchung objektivierbar gewesen wäre, und seinen konkreten Alkoholkonsum am Tattag berücksichtigt. Es hat damit als Beweisanzeichen gegen einen mittleren oder schweren Rauschzustand gewertet, daß zur Tatzeit kein - für die Verhältnisse des Angeklagten - starker Trunkenheitsgrad erreicht war; der festgestellte Blutalkoholwert überschritt zwar die Grenze der Prüfungs- und Erörterungsbedürftigkeit des Vorliegens eines erheblichen Rauschzustands von 2,2 Promille. Der Angeklagte, der nach den Feststellungen monatlich "mindestens zehnmal stark betrunken" war, hat sich am Tattag aber gerade nicht in einem - für seine Verhältnisse - besonders stark alkoholisierten Zustand befunden. Auch daraus durfte das Landgericht im vorliegenden Fall Schlüsse ziehen.

(2) Der Tatrichter durfte den festgestellten Handlungsablauf und andere Details der inneren Tatseite als Indizien für die Schuldfähigkeit heranziehen. Dazu zählen insbesondere das Erkennen der Beendigung eines provozierenden Verhaltens des Geschädigten und des Nichtvorliegens eines notwehrfähigen Angriffs durch diesen, ferner das situationsgerechte Nachtatverhalten des Angeklagten; dieser hatte seine Tatwaffe, die ihm nicht entwunden werden konnte, vor der alsbald eintreffenden Polizei hinter dem Sofapolster versteckt. Zwar lag damit kein komplexer Geschehensablauf vor, dessen reaktionssichere Bewältigung in besonderem Maße auf eine erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit schließen ließe. Andererseits ist im konkreten Geschehensablauf das Verhalten des Angeklagten auch nicht ganz ohne Beweisbedeutung; es spricht jedenfalls eher gegen als für eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit durch einen akuten Rauschzustand. Dem rasch durchgeführten und mit Situationserkennung verbundenen Gewaltakt und dem ebenso schnellen Rückzugsverhalten sowie der Spurenverdeckung lag kein "eingeschliffenes" Verhaltensmuster zugrunde. Nur einem solchen Verhaltensmuster wäre nach medizinisch-psychiatrischer Erfahrung keine Aussagekraft für eine intakte Steuerungsfähigkeit zugekommen. Das Landgericht hat daher auch insofern keinen gesicherten medizinischen Erfahrungssatz verletzt, als es auch aus dem "Leistungsverhalten" einen Schluß auf das Nichtvorliegen eines erheblichen Rauschzustands gezogen hat.

(3) Das Landgericht hat aus der detailreichen Einlassung auf ein vollständig intaktes Erinnerungsvermögen geschlossen und dies als ein Anzeichen dafür gewertet, daß bei der Begehung der Tat keine krankhafte seelische Störung des Angeklagten durch einen Alkoholrausch vorgelegen hat. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Zwar ist das gegenläufige Indiz der Erinnerungslosigkeit wenig aussagekräftig, weil es auch auf einem Verdrängungseffekt beruhen kann und wegen möglicherweise unzutreffender Schutzbehauptungen schwer feststellbar ist (vgl. dazu Forster/Joachim, Alkohol und Schuldfähigkeit 1997 S. 79 f.); jedoch besitzt eine präzise Erinnerung an das Tatgeschehen, zumindest unter den Umständen des vorliegendes Falles, Beweiswert für eine zur Tatzeit erhalten gewesene Steuerungsfähigkeit und gegen einen erheblichen Rauschzustand. Dies haben der vom Landgericht vernommene Sachverständige und auch die Sachverständigen, die der Senat gehört hat, angenommen. Aus der ins einzelne gehenden Erinnerung an das Geschehen kann auf das Fehlen von Ausfallerscheinungen hinsichtlich des Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens geschlossen werden. Dies spricht - wenngleich für sich allein genommen nur in geringem Umfang - gegen einen erheblichen Rauschzustand, zu dessen Symptomen Wahrnehmungs- und Erinnerungsstörungen gehören können.

cc) Die genannten Kriterien sind jedenfalls in ihrer Gesamtschau aussagekräftig. Irgendwelche konkreten Anzeichen für das Vorliegen eines erheblichen Rauschzustands, also insbesondere körperliche "Ausfallerscheinungen", haben - vom festgestellten Blutalkoholwert abgesehen - nicht vorgelegen.

b) Die Gesamtwürdigung der Beweise durch das Landgericht verstößt nicht gegen das Gesetz. Es gibt nach Auffassung des Senats keinen revisionsrechtlich als Rechtssatz zu behandelnden medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, der es gebietet, ohne Rücksicht auf die im konkreten Fall feststellbaren psychodiagnostischen Kriterien anhand einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,0 Promille an aufwärts, bei schweren Gewalthandlungen gegen Leib oder Leben anderer ab 2,2 Promille, vom Vorliegen eines mittleren oder schweren Alkoholrausches auszugehen, der als krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu bewerten wäre. Denn eine durch den Blutalkoholgehalt angezeigte, wirksam in den Blutkreislauf aufgenommene Alkoholmenge wirkt nach medizinischer Erfahrung auf jeden Menschen unterschiedlich.

Der Senat stützt seine Auffassung auf die Anhörung des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Kröber (abgedruckt in NStZ 1996, 569 ff.) und des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Joachim (s. zu den Einzelheiten auch den Senatsbeschluß vom 9. Juli 1996 = StV 1996, 593 ff. = NStZ 1996, 592 ff. = BA 1997, 150 ff.).

aa) Der Senat hat im Hinblick auf Rechtsprechung anderer Strafsenate, die der Entscheidung entgegenstehen könnte (vgl. nur BGHSt 37, 231 ff.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 31), ein Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG durchgeführt.

(1) Er hat angenommen, daß das Urteil des Tatgerichts nicht im revisionsrechtlichen Sinne gegen einen allgemein anerkannten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz verstoße. Auch sei der Zweifelssatz als Rechtsnorm im Sinne des § 337 StPO dann nicht verletzt, wenn der Tatrichter bei seinem Urteil keine Zweifel an der Feststellung der zu beweisenden Tatsache hatte. Der Senat hat deshalb durch Beschluß vom 9. Juli 1996 bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs angefragt, ob deren Rechtsprechung der Annahme entgegenstehe, daß bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB infolge Alkoholeinflusses nicht als gesicherter medizinischer Erfahrungssatz zugrundegelegt werden könne, daß ab einem bestimmten Grenzwert des Blutalkoholgehalts die Steuerungsfähigkeit in aller Regel erheblich vermindert ist und psychopathologische Kriterien eine allenfalls untergeordnete Rolle spielen.

(2) Der 2. Strafsenat hat durch Beschluß vom 6. November 1996 (2 ARs 357/96) mitgeteilt, er halte an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille und mehr ein derart starkes Indiz für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit sei, daß volle Schuldfähigkeit nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden könne, sofern nicht andere Indiztatsachen von gleichem Gewicht die Zweifel entkräften. Von einem gesicherten medizinischen Erfahrungssatz, daß ab einem Blutalkoholgehalt von 2 Promille an aufwärts die Schuldfähigkeit in aller Regel erheblich vermindert ist, gehe er entgegen der Annahme im Anfragebeschluß jedoch nicht aus. Er bewerte jedoch die Beweisbedeutung einzelner psychodiagnostischer Beurteilungskriterien anders als der anfragende Senat. So sei das Erinnerungsvermögen als Beurteilungskriterium in der psychiatrischen Wissenschaft umstritten, weshalb darauf eine Entscheidung zu Lasten des Angeklagten nicht gestützt werden könne. Auch einer Alkoholgewöhnung komme keine Aussagekraft für die hier interessierende Frage zu, da diese bei Menschen, die einen Blutalkoholgehalt von 2,0 Promille und mehr erreichen, regelmäßig gegeben sei. Als Beweisanzeichen bedeutsam sei dagegen im Einzelfall ein umsichtiges Reagieren auf unvorhergesehene Situationsveränderungen und eine außergewöhnliche Körperbeherrschung. Der Senat gehe auch davon aus, daß es dem Revisionsgericht überlassen sei zu klären, ob ein psychodiagnostisches Kriterium überhaupt Aussagekraft besitze. Solche Kriterien seien zudem nur im Symptomverband beweisrechtlich von Bedeutung. Liege allerdings eine Vielzahl von Symptomen vor, die - von Wissenschaftlern anerkannt - für eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen könnten, so könne daraus auf eine vollständig erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit geschlossen werden.

(3) Der 3. Strafsenat hat in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1996 (3 ARs 17/96) ausgeführt, daß seine Rechtsprechung der Auffassung des anfragenden Senats nicht entgegenstehe; soweit einzelne Ausführungen in Entscheidungen des 3. Strafsenats eine andere Auffassung nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, werde daran nicht festgehalten. Die Blutalkoholkonzentration sei ein wichtiges, aber nicht unwiderlegliches Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. Psychopathologische Kriterien seien bei der Beweiswürdigung daneben zu berücksichtigen. Dies sei in erster Linie Aufgabe des Tatrichters, der dafür nicht in jedem Falle einen Sachverständigen heranziehen müsse. Die Entscheidung des Tatrichters über die Anwendung oder Nichtanwendung des § 21 StGB enthalte zudem eine der revisionsrechtlichen Kontrolle weitgehend entzogene rechtliche Wertung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit.

(4) Der 4. Strafsenat hat durch Beschluß vom 6. November 1996 (4 ARs 6/96 = NStZ-RR 1997, 162) erklärt, daß seine Rechtsprechung der vom erkennenden Senat beabsichtigten Entscheidung nicht entgegenstehe. Soweit er den psychopathologischen Kriterien im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung gegenüber der Blutalkoholkonzentration eine allenfalls untergeordnete Rolle zugewiesen und im Ergebnis eine BAK von 2 Promille und mehr als einzigen berücksichtigungsfähigen Umstand angesehen hat, der unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB führt (BGHSt 37, 231, 244), halte er daran so nicht fest. Es bestehe nur eine Wahrscheinlichkeitsregel, daß ab einem Blutalkoholgehalt von 2 Promille aufwärts die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei, nicht aber ein gesicherter medizinisch-statistischer Erfahrungssatz, daß stets davon auszugehen sei. Die Wirkung des genossenen Alkohols auf verschiedene Menschen sei auch bei prozentual gleicher Menge des in den Blutkreislauf aufgenommenen Alkohols sehr unterschiedlich. Die Blutalkoholkonzentration sei nur eines von verschiedenen möglichen Beweisanzeichen, die für und gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen könnten. Nur dort, wo andere Beweisanzeichen völlig fehlten, sei allein aufgrund der Blutalkoholkonzentration von einer erheblichen alkoholischen Beeinträchtigung im Sinne des § 21 StGB auszugehen. Der Beweiswert anderer Indizien sei eine Frage des Einzelfalls, für die das Revisionsgericht keine allgemein verbindlichen Leitlinien aufstellen könne. Dessen Beurteilung obliege grundsätzlich dem Tatrichter, dessen Urteil dann auf die Sachrüge zu beanstanden sei, wenn es Darstellungs- oder Erörterungsmängel aufweise.

(5) Der 5. Strafsenat hat durch Beschluß vom 6. November 1996 (5 ARs 59/96 = StV 1997, 73 ff. = NStZ-RR 1997, 163 ff.) mitgeteilt, der Anfragebeschluß gebe ihm "Anlaß, den Stellenwert der psychodiagnostischen Kriterien zu überdenken. Im Blick darauf wird es im Einzelfall eher, als bislang anerkannt, möglich sein, zu einer tragfähigen Abweichung von der angenommenen Regel des Vorliegens einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei einem Tatzeitblutalkoholgehalt von 2 Promille und mehr zu gelangen." Eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2 Promille und mehr löse nur eine Pflicht für den Tatrichter zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB aus. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sei dann wahrscheinlich. Dies könne aber durch aussagekräftige psychodiagnostische Kriterien widerlegt werden. Die Beurteilung der psychodiagnostischen Kriterien obliege dem gegebenenfalls sachverständig beratenen Tatrichter. Das Revisionsgericht habe eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Auffassungen hinzunehmen, müsse aber auf die Sachrüge eingreifen, wenn anerkanntermaßen nicht aussagekräftige Indizien zur Grundlage der richterlichen Entscheidung gemacht würden. In diesem Umfang sei das Revisionsgericht zur Rechtskontrolle aufgerufen.

bb) Demnach besteht Einigkeit unter den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs darüber, daß es keinen Erfahrungssatz gibt, nach dem ab einem bestimmten Grenzwert der Blutalkoholkonzentration alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt. Revisionsrechtlich bedeutet dies, daß die Ablehnung erheblich verminderter Schuld bei Vorliegen eines solchen Blutalkoholgehalts für sich allein genommen noch keinen Rechtsfehler im Sinne von § 337 StPO darstellt.

Die revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu den tatsächlichen Voraussetzungen des § 21 StGB hat sich daher an allgemeinen Maßstäben zu orientieren. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des 2. und 5. Strafsenats, daß bei Heranziehung "anerkanntermaßen nicht aussagekräftiger Indizien" ein Rechtsfehler vorliegt; in diesem Falle verstößt der Tatrichter nämlich wiederum gegen einen Erfahrungssatz. Rechtsfehlerhaft wäre bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille oder mehr auch ein Beweisschluß, der nicht auf einer aussagekräftigen Tatsachengrundlage für die Annahme einer vollständig erhaltenen Steuerungsfähigkeit beruht. Insofern stimmt der erkennende Senat mit dem 2. Strafsenat überein. Welche psychodiagnostischen Kriterien im einzelnen ohne Aussagekraft sind, kann allerdings nur von Fall zu Fall geprüft werden. Eine allgemeinverbindliche Aussage dieses Inhalts ist nicht möglich. Das gilt auch für die Alkoholgewöhnung. Es hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab, ob diesem Gesichtspunkt Bedeutung zukommt oder nicht. Ähnliches muß auch für andere psychodiagnostische Beurteilungskriterien gelten.

cc) Eine Vorlage der Sache an den Großen Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen ist nach Durchführung des Anfrageverfahrens nicht mehr geboten, nachdem kein Strafsenat des Bundesgerichtshofs mehr an der Auffassung festhält, es gebe einen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, wonach ab einem bestimmten Grenzwert des Blutalkoholgehalts die Steuerungsfähigkeit in aller Regel erheblich vermindert ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 132 GVG Rdn. 11). Soweit in den Stellungnahmen der anderen Strafsenate angedeutet ist, daß künftig Unterschiede in der Bewertung und Gewichtung einzelner psychodiagnostischer Kriterien im Einzelfall auftreten können, nötigt dies nicht zur Vorlage dieser Sache an den Großen Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen. Es handelt sich insoweit nicht um verbindliche Entscheidungen eines anderen Senats in einer Rechtsfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 GVG (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 14).

3. Hat das Landgericht demnach bereits aus tatsächlichen Gründen eine krankhafte seelische Störung im Sinne von § 21 StGB ohne Rechtsfehler verneint, so kommt es auf die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht mehr an. Das Landgericht hat sie folgerichtig nicht mehr geprüft. Der Senat weist jedoch auf folgendes hin:

Stellt der Tatrichter eine krankhafte seelische Störung zur Tatzeit infolge einer Trunkenheit fest, so führt dies alleine noch nicht zur Anwendung des § 21 StGB (gegen eine automatische Anwendung des § 21 StGB etwa Lemke in Ulsamer <Hrsg.>, Lexikon des Rechts, Strafrecht/Strafverfahrensrecht 2. Aufl. S. 820, 825). Vielmehr muß die durch die Störung bedingte Minderung der Steuerungsfähigkeit auch "erheblich" sein. Ist dies der Fall, so "kann" der Tatrichter den Strafrahmen mildern oder davon absehen.

Bei der Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit "erheblich" im Sinne des § 21 StGB ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGHSt 8, 113, 124 ; BGH, Urt. vom 4. März 1997 - 1 StR 657/96; Foth in Festschrift für Salger 1995 S. 31, 32; Jähnke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 8 ff.), die der Tatrichter - ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung (BGH aaO) - zu beantworten hat. Dabei fließen normative Überlegungen ein. Die rechtliche Erheblichkeit der Verminderung des Hemmungsvermögens hängt entscheidend von den Ansprüchen ab, die durch die Rechtsordnung an das Wohlverhalten eines in diesem Grade Berauschten gestellt werden müssen (s. bereits BGH, Urteile vom 12. Juli 1960 - 5 StR 239/60 und vom 16. Januar 1962 - 5 StR 588/61; Jähnke aaO Rdn. 9). Zu bewerten ist die Tatschuld im Einzelfall. Die Entwürfe zu § 51 Abs. 2 StGB a.F. und § 21 StGB n.F. (Entwurfstexte und Fundstellennachweise bei Rautenberg, Verminderte Schuldfähigkeit 1984 S. 10 ff. und passim, zusammengefaßt aaO S. 182 f.) weisen darauf hin, gerade auch für selbstverschuldete Trunkenheit sei ein starkes Bedürfnis feststellbar, daß solche Fälle zumindest keinen Milderungszwang zur Folge haben" (Rautenberg aaO S. 183).

Auch bei der weiteren Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblich verminderter Schuld eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen werden soll, kann der Tatrichter solche Überlegungen einbeziehen (vgl. auch BGH NJW 1986, 793 f.; Foth aaO S. 37). Schon der Vorentwurf zur ersten gesetzlichen Regelung der Strafmilderung wegen "verminderter Zurechnungsfähigkeit", dem das Gesetz zunächst in § 51 Abs. 2 StGB a.F., dann in § 21 StGB n.F. gefolgt ist, hatte bei der Rechtsfolgenprüfung nach dem Vorbild der Versuchsmilderung die volle Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles gestattet (Vorentwurf zu einem Deutschen Strafgesetzbuch, veröffentlicht vom Reichsjustizamt, 1909 S. 232; dazu auch Rautenberg aaO S. 78). Die Rechtsprechung fordert dementsprechend, daß der Tatrichter aufgrund einer Gesamtabwägung aller wesentlichen Tatumstände und der Täterpersönlichkeit über den maßgeblichen Strafrahmen entscheidet (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 49 Rdn. 2 m.w.Nachw.). Mag auch bei für den Betroffenen schicksalhaft auftretenden krankhaften seelischen Störungen der erheblich verminderten Schuld regelmäßig mit einer Strafrahmenmilderung Rechnung zu tragen sein, so gilt bei selbstverschuldetem Rauschzustand nicht dasselbe. Des weiteren hat die Rechtsprechung entschieden, daß dann, wenn der Angeklagte seinen Trunkenheitszustand und die Gefahr der Begehung von Straftaten als dessen Folge vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, von der Strafrahmenmilderung abgesehen werden kann (BGH NStZ 1993, 537; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19, 22, 66 ; ebenso Foth NJ 1991, 386; vgl. auch BGH, Beschl. vom 6. November 1996 - 5 ARs 59/96 = NStZ-RR 1997, 163, 165 f.).

Im vorliegenden Fall hätte die Strafrahmenverschiebung ferngelegen. Ihre Ablehnung hätte auch keiner weiteren Erläuterung bedurft, da der Angeklagte vor dem Hintergrund häufigen Alkoholmißbrauchs in rascher Folge eine Reihe von Straftaten - darunter wiederholt vorsätzliche Körperverletzungsdelikte - begangen hatte. Die Rechtsfolgenentscheidung des Landgerichts wäre auch aus diesem Blickwinkel im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Externe Fundstellen: BGHSt 43, 66; NJW 1997, 2460; StV 1997, 460

Bearbeiter: Rocco Beck