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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 474/95, Beschluss v. 24.10.1995, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 474/95 - Beschluss vom 24. Oktober 1995 (LG Heilbronn)

BGHSt 41, 303; keine wirksame Zustellung an einen Wahlverteidiger, der ohne das sich dessen Vollmacht bei den Akten befindet, in der Hauptverhandlung aufgetreten ist.

§ 145a Abs. 1 StPO

Leitsatz

An den gewählten Verteidiger kann nur dann wirksam zugestellt werden, wenn sich eine Urkunde über die Bevollmächtigung als Verteidiger bei den Akten befindet - sei es in Form einer schriftlichen oder einer zu Protokoll erteilten Vollmacht. Das (bloße) Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung genügt nicht. (BGHSt)

Entscheidungstenor

Der Angeklagte wird hinsichtlich der formellen Rügen im Schriftsatz vom 2. Mai 1995 gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Der Senat gibt von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, soweit im Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt D. vom 2. Mai 1995 (eingegangen am 3. Mai 1995) formelle Rügen erhoben worden sind.

a) Das Urteil des Landgerichts ist der bestellten Verteidigerin Rechtsanwältin K. am 29. März 1995 und dem gewählten Verteidiger Rechtsanwalt B. am 4. April 1995 zugestellt worden. Bei mehreren wirksamen Zustellungen gilt, daß sich der Fristablauf nach der späteren Zustellung richtet (§ 37 Abs. 3 StPO).

Hier war die Revisionsbegründungsfrist von einem Monat am 2. Mai 1995 (29. April 1995 = Samstag) abgelaufen, die am 3. Mai erhobenen Verfahrensrügen sind damit verspätet. Die Zustellung vom 4. April 1995 an Rechtsanwalt B. war nicht wirksam. Denn der gewählte Verteidiger gilt nur dann als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen, wenn sich seine Vollmacht bei den Akten befindet (§ 145 a Abs. 1 StPO). Dem steht es gleich, wenn die Vollmacht in der Hauptverhandlung mündlich erteilt und im Sitzungsprotokoll beurkundet wird (BayObLGSt 75, 150; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 145 a Rdn. 9 m.w.Nachw.); auch in diesem Fall befindet sich eine Urkunde über die Bevollmächtigung bei den Akten. Die vom Gesetz gewollte förmliche Sicherheit bei Zustellungsadressaten ist hierdurch gewährleistet.

Eine Vollmacht in dieser Form befindet sich für Rechtsanwalt B. nicht bei den Akten. Das bloße Auftreten dieses Verteidigers in der Hauptverhandlung ohne schriftliche Erteilung der Vollmacht zu den Akten genügt nicht den Anforderungen an eine Zustellungsbevollmächtigung (OLG Düsseldorf NStZ 1988, 327; OLG Stuttgart NStZ 1988, 193; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO; Laufhütte in KK 3. Aufl. vor § 137 Rdn. 2 m.w.Nachw.; a.A. OLG Karlsruhe NJW 1983, 895; Lüderssen in LK 24. Aufl. § 145 a Rdn. 4).

Im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit ist am Erfordernis einer schriftlichen, bei den Akten befindlichen Vollmacht - sei es in Form einer Vollmachtsurkunde oder einer beurkundeten Bevollmächtigung - festzuhalten, so wie es der Wortlaut des § 145 a Abs. 1 StPO verlangt. Konkludentes Verhalten (OLG Karlsruhe aaO) erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Eine großzügigere Auslegung der Vorschrift kann Unklarheit schaffen und sich insbesondere auch zu Lasten eines Angeklagten auswirken. Zweckmäßigkeitserwägungen (Kaiser NJW 1982, 1368: Zustellungserleichterung) haben demgegenüber zurückzustehen. Im gleichen Sinne hat der Senat entschieden, daß (bloßes) gemeinsames Erscheinen des Nebenklägers und seines Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung nicht genügt, die Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung an den Rechtsanwalt zu schaffen (BGHR StPO § 378 Nebenklägerin 1). Insoweit verlangt § 378 StPO eine schriftliche Vollmacht, sie kann nicht durch den Anschein des Auftretens in der Hauptverhandlung ersetzt werden.

Der ohne Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO erlassene Beschluß des 3. Strafsenats vom 15. Juni 1987 - 3 StR 76/87 - steht der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen: Dort bleibt offen, aus welchem von mehreren möglichen Gründen die Urteilszustellung für wirksam gehalten wurde.

b) Da das Urteil jedoch an Rechtsanwalt B. am 4. April 1995 förmlich zugestellt worden ist, hat die Anordnungsbehörde damit den Rechtsschein gesetzt, § 37 Abs. 3 StPO sei im vorliegenden Fall anwendbar. Darauf konnte sich der Revisionsführer verlassen. Der Senat gewährt daher von Amts wegen Wiedereinsetzung, so daß die vor dem 5. Mai 1995 erhobenen formellen Rügen zulässig angebracht sind.

Externe Fundstellen: BGHSt 41, 303; NJW 1996, 406; NStZ 1996, 97; NStZ-RR 1996, 108; StV 1997, 119; StV 1997, 64

Bearbeiter: Rocco Beck