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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 472/94, Beschluss v. 10.10.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 472/94 - Beschluß v. 10. Oktober 2000 (LG Augsburg)

Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Fehlende Fristversäumung)

§ 44 StPO

Entscheidungstenor

Die Anträge des Verurteilten vom 5. Juli 2000 werden zurückgewiesen.

Gründe

Der Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. März 1994 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hiergegen von seinem Verteidiger rechtzeitig eingelegte und begründete Revision hat der Senat durch Beschluß vom 5. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Soweit der Angeklagte in seinem Antrag vom 5. Juli 2000 nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist der Antrag unzulässig. Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Rechtsmittels gegen die Verurteilung aus dem Jahre 1993 keine Frist versäumt. Die Wiedereinsetzung kann daher nicht lediglich zur nachträglichen Geltendmachung bisher nicht vorgetragener Umstände gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3).

Auch als Gegenvorstellung oder zum Zwecke der Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO hat der Antrag keinen Erfolg. Insoweit kann der Senat seine Revisionsentscheidung nur aufheben oder ändern, wenn diese unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergangen ist (vgl. BGH wistra 1999, 28). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht behauptet.

Der Sache nach wendet sich der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, im wesentlichen dagegen, daß sein Antrag auf Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StGB abgelehnt worden ist. Insoweit hat er bereits nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise gemäß § 23 EGGVG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht München gestellt, der abgelehnt worden ist. Dies kann nicht auch noch vom Bundesgerichtshof überprüft werden, da nach § 29 Abs. 1 EGGVG die Entscheidung des Oberlandesgerichts endgültig ist.

Bearbeiter: Karsten Gaede