Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 458/94, Beschluss v. 08.03.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2000 gemäß § 33 a StPO beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 23. Februar 2000 auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird abgelehnt.
Der - zum zweiten Male gestellte - Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs bleibt erfolglos. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 29. September 1998 ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen des § 33 a StPO nicht vor (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 23. November 1998 - 2 BvR 2003/98). Sein Vorbringen, mit dem er geltend macht, die weitere Strafvollstreckung sei "Folter", gibt keinen Anlaß zu einer erneuten Entscheidung des Revisionsgerichts.
Bearbeiter: Karsten Gaede