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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 33/94, Urteil v. 01.03.1994, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 33/94 - Urteil vom 1. März 1994 (LG Regensburg)

BGHSt 40, 75; Rücktritt vom fortgesetzten unbeendeten Versuch (einheitlicher Lebensvorgang).

§ 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt StGB

Leitsatz

Setzt der Täter mehrfach zur Tat an, ist Voraussetzung für die Annahme eines unbeendeten Versuchs, dass die vorausgegangenen, erfolglos gebliebenen Teilakte mit dem neuen Anlauf, auf den der Täter schließlich verzichtet hat, einen einheitlichen Lebensvorgang bilden. (BGHSt)

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15. Oktober 1993 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung jeweils in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten machen mit der Sachrüge geltend, das Landgericht habe in beiden Fällen zu Unrecht die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts verneint. Dadurch, daß die Angeklagten nach jeweils zwei fehlgeschlagenen Versuchen der Geldübergabe von der Absicht, ihre Drohungen wahrzumachen, Abstand nahmen, hätten sie freiwillig die weitere Ausführung der Taten aufgegeben. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Das Landgericht stützt seine Meinung, Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB komme nicht in Frage, vorrangig darauf, bei den einzelnen Übergabeversuchen handele es sich um beendete Versuche; nach dem Vorstellungsbild der Angeklagten habe eine unmittelbare Opfergefährdung vorgelegen. Das erscheint jedoch zweifelhaft; so hatten sich die Angeklagten bei den beiden Übergabeversuchen im Falle II 2 nicht einmal an die vorgesehenen Übergabeorte begeben, weil sie den ersten Versuch als Probelauf werteten, während sie bei dem zweiten Versuch von einem großen Polizeiaufgebot abgehalten wurden. Doch kann das offen bleiben, weil die einzelnen Übergabeversuche, wie auch das Landgericht in zweiter Linie angenommen hat, jeweils fehlgeschlagene Versuche waren, von denen ein Rücktritt nicht mehr möglich war.

Diese Annahme setzt allerdings voraus, daß die einzelnen Übergabeversuche als selbständige, in sich abgeschlossene Versuche der räuberischen Erpressung anzusehen sind. Das stünde außer Frage, wenn der dazu in der Literatur vertretenen Einzelfallbetrachtung (vgl. z.B. Geilen JZ 1972, 335; Jakobs JuS 1980, 714 und ZStW 104, 82; Kühl JuS 1981, 193, 194; Baumann, StGB Allg. Teil 9. Aufl. § 33 Abs. 2; grundsätzlich auch Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 24 Rdn. 21) zu folgen wäre. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof jedoch in ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung der Identität einzelnen Versuchshandlungen die Gesamtbetrachtung vertreten (u.a. BGHSt 10, 129, 130; 21, 319, 321; 22, 176, 177; 34, 53, 57 mit Anmerkung Rengier JZ 1986, 964). Auch auf dieser Grundlage sind jedoch noch nicht alle Kriterien geklärt, die insoweit das einheitliche Tatgeschehen - "die Rücktrittseinheit" - ausmachen (vgl. Rengier JZ 1988, 931, 932). Der Bundesgerichtshof hat in einigen Entscheidungen zur Frage, ob mehrere rechtlich voneinander getrennte Versuchshandlungen gegeben sind und daher die Frage des Rücktritts für jede selbständig zu entscheiden ist oder ob ein einheitliches Geschehen anzunehmen ist, das als eine Tat insgesamt von dem sie beendenden Rücktritt erfaßt wird, auf das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit abgehoben; in einer darüber hinausgehenden Entscheidung hat er es entgegen früherer Rechtsprechung (BGH bei Dallinger MDR 1956, 394) für den Rücktritt genügen lassen, daß die einzelnen Versuche des Täters eine fortgesetzte Handlung bildeten (BGHSt 21, 319, 321).

In der Literatur wird demgegenüber die Meinung vertreten, "daß der Begriff der Tat in § 24 StGB vom strafprozessualen Tatbegriff ebenso wie von dem des materiell-rechtlichen der Konkurrenz verschieden" sei (Grünwald Festschrift für Welzel, S. 701, 714). Doch erscheinen diese Differenzen, soweit es um die natürliche Handlungseinheit geht, unerheblich, denn auch das Schrifttum hebt vorrangig auf einen äußeren räumlich-zeitlichen Zusammenhang ab (zusammenfassend Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 24 Rdn. 4 b; Lackner, StGB 20. Aufl. § 24 Rdn. 6). Daher ist grundsätzlich Voraussetzung für die Annahme eines unbeendeten Versuchs, daß die vorausgegangenen, erfolglos gebliebenen Teilakte mit dem neuen Anlauf, auf den der Täter schließlich verzichtet hat, einen einheitlichen Lebensvorgang bilden, wobei der Wechsel des Angriffsmittels nicht von entscheidender Bedeutung ist (vgl. auch Rengier JZ 1988, 931; aA Ranft Jura 1987, 527, 534).

Diese Voraussetzung hat das Landgericht ohne Rechtsfehler verneint; denn es fehlt an dem erforderlichen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Versuchshandlungen. Zwar wurde in beiden Fällen die ursprüngliche Drohung durchgehalten und durch weitere Schreiben und Anrufe immer wieder den Umständen angepaßt und aktualisiert. Doch lagen die einzelnen Betätigungen jeweils Tage auseinander und sollten an verschiedenen Orten ausgeführt werden. Von einer Handlung, bei der die einzelnen Betätigungsakte auf Grund ihres räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs objektiv erkennbar derart zusammengehören, daß sie nach der Auffassung des Lebens eine Handlung bilden (vgl. BGHSt 10, 230, 231), kann daher nicht die Rede sein. Ob mit dieser Beurteilung die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Handlungseinheit bei versuchter Steuerhinterziehung übereinstimmt (BGHSt 36, 105, 115), kann dahinstehen, denn diese Entscheidung ist wesentlich auch mit den Besonderheiten des Besteuerungsverfahrens begründet worden.

Dagegen kann der erkennende Senat - entgegen dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (aaO) - der Ansicht nicht beitreten, auch beim Rücktritt von einem - wie das Landgericht jeweils angenommen hat - fortgesetzten Versuch mache das freiwillige Aufgeben das gesamte Verhalten straflos (so BGHSt 21, 319, 321), denn die fortgesetzte Handlung ist kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung der Identität mehrerer auf das gleiche Ziel gerichteter Versuche.

Dabei wird nicht übersehen, daß die fortgesetzte Handlung, so wie sie von der Rechtsprechung entwickelt worden ist, als eine Handlung im Sinne der Konkurrenz angesehen wird. Doch ist dieser Maßstab für die Festlegung des Begriffs der Tat in § 24 Abs. 1 StGB nicht brauchbar, weil bei der fortgesetzten Handlung das grundsätzlich von der Rechtsprechung, aber auch weitgehend von der Literatur als für die Rücktrittseinheit wesentlich angesehene Merkmal des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs fehlt. Anders als in den Fällen der natürlichen Handlungseinheit, in denen der Täter, sei es auch unter Wechsel des Angriffsmittels, unmittelbar mit seinen Versuchen fortfährt, steht der Täter, der einen fortgesetzten Versuch - wie häufig bei der versuchten Erpressung - unternimmt, immer wieder vor der Frage, ob er sein - meist bei den ersten Ansätzen erwartungsgemäß gescheitertes - Vorhaben fortsetzen will. Diese Überlegungsfrist reißt auch bei einheitlicher Tatplanung das Vorhaben derart auseinander, daß ein schließlich gefaßter Entschluß aufzugeben, nicht mehr die Kraft hat, den vorausgegangenen, für sich gesehen abgeschlossenen Angriffen auf das Rechtsgut Strafbefreiung zu verschaffen.

Auch das Ergebnis der vom 2. Strafsenat vertretenen Auffassung wäre unter dem Gesichtspunkt wirksamen Rechtschutzes bedenklich. Es sind keine Gründe erkennbar, die es rechtfertigen könnten, den Täter vom zurückliegenden, fehlgeschlagenen Versuch, die für sich betrachtet schon zu Rechtsgutgefährdungen führen, nachträglich freizustellen.

Soweit der Senat von der angeführten Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs abweicht, bedarf es keiner Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen, weil dem vom 2. Strafsenat entschiedenen Fall ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag. Zudem war es in diesem Fall so, daß ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang noch zu bejahen gewesen wäre, so daß auch der erkennende Senat, wenn auch mit anderer Begründung, zum selben Ergebnis gekommen wäre.

Externe Fundstellen: BGHSt 40, 75; NJW 1994, 1670; NStZ 1994, 534; NStZ 1994, 535; StV 1994, 367

Bearbeiter: Rocco Beck