Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 687/92, Beschluss v. 17.11.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung rechtlichen Gehörs und ergänzenden Ausführungen zur Sachrüge wird zurückgewiesen.
2. Es verbleibt bei der Senatsentscheidung vom 15. Oktober 1992.
Der Angeklagte hatte im Revisionsverfahren zur Verfahrensrüge und zur Sachrüge Ausführungen gemacht. Der Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1992 basiert nicht auf Tatsachen oder Beweisergebnissen, zu denen der Angeklagte keine Stellungnahme hätte abgeben können. Desgleichen hatte er Gelegenheit, sich zur Zuschrift des Generalbundesanwalts zu äußern. Die Voraussetzungen zur Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO liegen somit nicht vor.
Eine Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Sachrüge gibt es nicht.
Bearbeiter: Karsten Gaede