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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 327

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 574/25, Beschluss v. 03.03.2026, HRRS 2026 Nr. 327


BGH 1 StR 574/25 - Beschluss vom 3. März 2026 (LG Aschaffenburg)

Strafzumessung (Berücksichtigung von ausländerrechtlichen Folgen einer Verurteilung).

§ 46 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe und nur dann zu berücksichtigen sind, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, welche die Beendigung des Aufenthalts im Inland als besondere Härte erscheinen lassen.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 19. August 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Sofern der Beschwerdeführer mit der Inbegriffs (§ 261 StPO) wie auch der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstandet, das Landgericht habe einen Widerspruch zwischen der in der Hauptverhandlung festgestellten Staatsangehörigkeit des Angeklagten (türkisch) und der im Rubrum aufgeführten (deutsch) nicht aufgeklärt, greifen diese Rügen - ungeachtet ihrer konkreten Stoßrichtung - nicht durch, weil das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensfehler jedenfalls nicht beruhen würde. Es ist angesichts der übrigen Strafzumessungserwägungen auszuschließen, dass das Landgericht unter Berücksichtigung einer unter Umständen gegebenen türkischen Staatsangehörigkeit eine für den Angeklagten günstigere Strafe zugemessen hätte, zumal ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Regelung des § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG, nach der bei einer Ausweisungsentscheidung generell eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen ist, grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe und nur dann zu berücksichtigen sind, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, welche die Beendigung des Aufenthalts im Inland als besondere Härte erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2018 - 3 StR 149/18 Rn. 27 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 327

Bearbeiter: Christoph Henckel