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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 195

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 475/25, Beschluss v. 08.01.2026, HRRS 2026 Nr. 195


BGH 1 StR 475/25 - Beschluss vom 8. Januar 2026 (LG Memmingen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 14. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist auszuführen:

Es erweist sich als rechtsfehlerfrei, dass das Landgericht die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 15. Januar 2024 nicht einbezogen hat (§ 55 StGB). Denn diesem Urteil folgte keine Sachentscheidung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB nach. Das Landgericht hat in der stets bei der Darstellung früherer Verurteilungen gebotenen Gründlichkeit festgestellt, dass der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft ihre jeweilige Berufung im Hauptverhandlungstermin vom 28. Oktober 2024 zurücknahmen (UA S. 13). Die drei verfahrensgegenständlichen Taten beging der Angeklagte im Juni 2024.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 195

Bearbeiter: Christoph Henckel