HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 191
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 441/25, Beschluss v. 25.11.2025, HRRS 2026 Nr. 191
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Mai 2025 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ein Erörterungsdefizit im Zusammenhang mit der Suspendierung der Strafbewehrung unter dem Gesichtspunkt der Selbstbelastungsfreiheit im Hinblick auf die Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2010 für das Einzelunternehmen A. (Fall II.1. der Urteilsgründe) und die Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2013 für die b. GmbH (Fall II.2. der Urteilsgründe) liegt nicht vor. Der Senat vermag dem Urteil noch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Durchsuchungsmaßnahmen, die vor dem Ablauf der jeweiligen Abgabefrist stattfanden, nicht im Rahmen eines gegen den jeweils Erklärungspflichtigen geführten Steuerstrafverfahrens erfolgten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. März 2023 - 1 StR 440/22 Rn. 16 mwN). Damit bestand die Erklärungspflicht fort.
Die Beanstandung einer zu gering bemessenen Kompensation der im Urteil festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, die von beiden Angeklagten erhoben wird, führt nicht zum Erfolg. Will der Beschwerdeführer die vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils erfolgte Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend machen, erfordert dies grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19 Rn. 21 ff. mwN). Eine solche hat der Angeklagte W. nicht und die Angeklagte S. nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht. Ein Ausnahmefall, in dem sich die Entscheidung über die Kompensation in materiellrechtlicher Hinsicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist, liegt hier nicht vor. Der vom Landgericht festgesetzte Vollstreckungsabschlag hält sich noch im Rahmen des dem Tatgericht insoweit eröffneten Spielraums (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146 f. Rn. 56).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 191
Bearbeiter: Christoph Henckel