HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 431
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 439/25, Beschluss v. 27.11.2025, HRRS 2026 Nr. 431
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2025, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert und neugefasst, dass der Angeklagte schuldig ist des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in 36 Fällen, des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in elf Fällen, des Diebstahls, des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug sowie der Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung;
b) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass von der Einziehung der im Urteilstenor unter Asservate 5.2.3. bis 9.5. genannten Gegenstände abgesehen wird; insoweit entfällt der Ausspruch über die Einziehung.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 49 Fällen, davon in 36 Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, davon in elf Fällen versucht und in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug, sowie wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen, der Tatbeute und von Tatmitteln angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, führt neben einer Verfahrensbeschränkung (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Auf der Grundlage der zu Tat II. 1. der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Schuldspruch insoweit dahingehend abzuändern, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung schuldig ist. Dass dem Angeklagten tateinheitlich keine täterschaftlich begangene Sachbeschädigung, sondern nur eine Beihilfe zur Last liegt, entspricht auch der rechtlichen Würdigung der Strafkammer (UA S. 53) und ihrer Strafzumessung (vgl. UA S. 62), die gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB aus dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB (nach Entkräftung der Indizwirkung der Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1, 2 und 3 StGB unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrunds der Beihilfe) erfolgt ist. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Im Übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei.
2. In Bezug auf den Strafausspruch und die verbleibende Einziehungsanordnung hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Von der Anordnung der Einziehung der im Urteilstenor unter Asservate 5.2.3. bis 9.5. genannten Gegenstände hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Bei Verfahrensbeschränkungen nach § 421 StPO kommt eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20 Rn. 4 f. und vom 8. Dezember 2021 - 5 StR 296/21 Rn. 7 f.).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 431
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede