HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 190
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 436/25, Beschluss v. 25.11.2025, HRRS 2026 Nr. 190
Der Antrag des Einziehungsbeteiligten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 29. Juli 2025, mit dem die Revision des Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 19. März 2025 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat gegen den Einziehungsbeteiligten im selbständigen Einziehungsverfahren die Einziehung eines Auszahlungsanspruchs über 219.385 Euro gegen die Landesjustizkasse B. und von Bargeld im Nennwert von 97.880 Euro angeordnet. Die Revision des Einziehungsbeteiligten hat es nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht ordnungsgemäß begründet worden sei (§ 344 Abs. 2 StPO). Hiergegen hat der Einziehungsbeteiligte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt. Dieser dringt nicht durch.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
„Gegen dieses Urteil hat der Einziehungsbeteiligte rechtzeitig Revision eingelegt und zugleich Revisionsanträge gestellt. Das schriftliche Urteil wurde dem Verteidiger am 31. Mai 2025 zugestellt. Durch Beschluss vom 29. Juli 2025, der dem Verteidiger am 7. August 2025 zugestellt wurde, hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil eine Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 2 StPO angebracht worden war. Der gegen diesen Verwerfungsbeschluss gerichtete Antrag des Einziehungsbeteiligten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO, beim Landgericht eingegangen am 13. August 2025, ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Das Landgericht hat die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Denn es wurde lediglich ein Revisionsantrag gestellt, der Antrag jedoch überhaupt nicht begründet (BGHSt 42, 365, 367). Die fehlende Begründung des Revisionsantrags ist auch von der Verwerfungskompetenz des Tatgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO umfasst (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 346 Rn. 1; KK-StPO, 9. Aufl., § 346 Rn. 7).
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist von Amts wegen gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine formgerechte Revisionsbegründung bis[t] heute nicht vorliegt. Anhaltspunkte, dass der Einziehungsbeteiligte auch nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Revision gehindert war (§ 44 StPO), ergeben sich weder aus den Sachakten noch aus dem Vortrag des Beschwerdeführers.“
Dem schließt sich der Senat an. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verteidigers vom 20. November 2025 bestand kein Anlass, mit der Entscheidung länger zuzuwarten.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 190
Bearbeiter: Christoph Henckel