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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 322

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 433/25, Beschluss v. 17.12.2025, HRRS 2026 Nr. 322


BGH 1 StR 433/25 - Beschluss vom 17. Dezember 2025 (LG Ingolstadt)

Erweiterte Einziehung (Verfahren im subjektiven Verfahren: kein Erfordernis einer gesonderten Antragsschrift oder eines gesonderten Zwischenverfahrens).

§ 73a StGB; § 435 StPO; § 200 StPO; §§ 203 ff. StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Für die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a StGB im subjektiven Verfahren bedarf es - anders als im Falle einer selbständigen Einziehung gemäß § 76a StGB im objektiven Verfahren - keiner gesonderten Antragsschrift gemäß § 435 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 200 StPO und keines gesonderten Zwischenverfahrens gemäß § 435 Abs. 3 Satz 1 StPO in Verbindung mit §§ 203 ff. StPO.

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 23. Mai 2025 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene ursprüngliche Anklageschrift vom 3. November 2021 ist eine ausreichende Grundlage für die vom Landgericht in dem mit Beschluss vom 23. März 2023 abgetrennten Einziehungsverfahren (§ 422 Satz 1, § 423 StPO) angeordnete erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in Höhe von 41.560 €.

Für die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a StGB im subjektiven Verfahren bedarf es - anders als im Falle einer selbständigen Einziehung gemäß § 76a StGB im objektiven Verfahren - keiner gesonderten Antragsschrift gemäß § 435 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 200 StPO und keines gesonderten Zwischenverfahrens gemäß § 435 Abs. 3 Satz 1 StPO in Verbindung mit §§ 203 ff. StPO. Die zugelassene Anklage bestimmt im Anklagesatz (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Lebenssachverhalt, der Gegenstand der prozessualen Tat im Sinne von § 264 StPO und damit der richterlichen Kognitionspflicht ist. Der prozessuale Tatbegriff des § 264 StPO erfasst als einen Teil dieses Lebenssachverhalts auch die Erträge, die dem Angeklagten oder einer „drittbegünstigten“ natürlichen oder juristischen Person durch oder für die angeklagte rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) zugeflossen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anklageschrift entsprechende Ausführungen enthält (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2023 - GSSt 1/23 Rn. 25, 30, BGHSt 67, 295).

Dies gilt nicht nur für Taterträge, die dem Angeklagten aus der angeklagten Tat zufließen (§ 73 StGB), sondern auch für solche, die aus einer gemäß § 73a Abs. 1 StGB nicht näher konkretisierbaren anderen Straftat resultieren. Dies folgt aus einem Umkehrschluss zu § 435 StPO. Denn dieser sieht das Erfordernis einer gesonderten Antragsschrift und eines eigenständigen Zwischenverfahrens nur für den Fall der selbständigen Einziehung gemäß § 76a StGB im objektiven Verfahren vor. Findet die erweiterte Einziehung in der Anklageschrift keine Erwähnung, dann führt dies lediglich dazu, dass das Gericht den Angeklagten auf die Möglichkeit einer solchen Einziehung nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO hinweisen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - GSSt 1/20 Rn. 13, 18, 21, BGHSt 66, 20; vgl. auch Urteile vom 24. Juli 2025 - 3 StR 382/24 Rn. 38 und vom 12. Juli 2023 - 6 StR 417/22 Rn. 9; Beschlüsse vom 16. Oktober 2024 - 3 StR 312/24 Rn. 2 f.; vom 12. Januar 2022 - 1 StR 487/21 Rn. 3 und vom 7. Dezember 2021 - 5 StR 20/19 Rn. 5).

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 322

Bearbeiter: Christoph Henckel