HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 187
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 403/25, Beschluss v. 17.12.2025, HRRS 2026 Nr. 187
Die Anhörungsrüge des Beschuldigten vom 11. November 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz, mit dem dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 - der Antragsschrift des Generalbundesanwalts folgend - als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beschuldigten, mit der er - wie auch in der Revisionsbegründung - u.a. beanstandet, dass sein damaliger gesetzlicher Betreuer vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht gehört und die ihm während des laufenden Verfahrens bestellte Pflichtverteidigerin als seine Betreuerin bestellt worden sei, was einen Interessenkonflikt begründet habe.
Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Beschuldigten weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
Der Senat hat über die Revision des Beschuldigten unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens eingehend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Der Vortrag des Beschuldigten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich in dem Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet aber keine Gehörsverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 StR 627/16 Rn. 6).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 28. November 2023 - 1 StR 311/23 Rn. 6 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 187
Bearbeiter: Christoph Henckel