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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 185

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 382/25, Beschluss v. 20.01.2026, HRRS 2026 Nr. 185


BGH 1 StR 382/25 - Beschluss vom 20. Januar 2026 (LG Bochum)

Verschlechterungsverbot (keine Verhängung einer Freiheitsstrafe im zweiten Rechtsgang, wenn im ersten Rechtsgang nur Einzelgeldstrafen verhängt wurden).

§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Mai 2025 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Einzelstrafe im Fall IV. 1. der Urteilsgründe (Steuern 2013) auf 150 Tagessätze zu je 45 Euro festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 47 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hatte es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 679.687 Euro angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 - 1 StR 170/24 - das angefochtene Urteil, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden war, im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Nur die Verurteilung wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 47 Fällen hatte Bestand.

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten nach einer Abtrennung des Verfahrens über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 422 Satz 1 StPO) neben der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 47 Fällen wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen verurteilt und hierfür eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten festgesetzt. Die gegen seine erneute Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Festsetzung der Einzelstrafe im Fall IV. 1. der Urteilsgründe (Steuern 2013) erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht insoweit das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht beachtet hat.

a) Das Landgericht ist im ersten Rechtsgang hinsichtlich der Verkürzung verschiedener Steuern im Veranlagungszeitraum 2013 von zwei Taten der Steuerhinterziehung ausgegangen und hat für diese Einzelgeldstrafen von 120 Tagessätzen sowie von 30 Tagessätzen jeweils mit einer Tagessatzhöhe von 60 Euro festgesetzt. Im zweiten Rechtsgang hat es unter neuer konkurrenzrechtlicher Beurteilung nunmehr eine Tat der Steuerhinterziehung angenommen und hierfür eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt.

Damit hat das Landgericht gegen das Verbot der Schlechterstellung aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen. Einerseits darf bei der neu zuzumessenden Einzelstrafe die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht überschritten werden. Andererseits hat es bei der Festsetzung einer Einzelgeldstrafe zu verbleiben, soweit im betreffenden Gesamtkomplex bisher nur Einzelgeldstrafen verhängt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2 Rn. 14).

b) Der Senat ändert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die vom Landgericht im Fall IV. 1. der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten in eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen ab. Dabei war entsprechend des festgestellten geringen Einkommens des Angeklagten die Tagessatzhöhe auf 45 Euro festzusetzen.

Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei einer Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und der Vielzahl der weiter verhängten Einzelstrafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 185

Bearbeiter: Christoph Henckel