HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 183
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 363/25, Beschluss v. 12.11.2025, HRRS 2026 Nr. 183
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 17. Oktober 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 8. September 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 8. September 2025 als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben vom 17. Oktober 2025, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 23. Oktober 2025, Anhörungsrüge erhoben. Er führt aus, während des Revisionsverfahrens sei ihm eine Kommunikation mit seinem Verteidiger mangels verfügbarer finanzieller Mittel nicht möglich gewesen; der „Verlauf der Revision“ sei vielmehr „unabgesprochen“ über seinen Kopf hinweg „erfolgt“. Er habe die Antragsschrift des Generalbundesanwalts erst am 8. September 2025 erhalten. Die Gegenerklärung seines Verteidigers vom 2. September 2025 sei mit ihm nicht abgesprochen gewesen.
1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Dem Vorbringen des Verurteilten ist nicht zu entnehmen, wann er von dem angefochtenen Beschluss Kenntnis erlangt hat, sodass der Senat nicht prüfen kann, ob die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt ist. In Fällen, in denen sich - wie hier - die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehören die Mitteilung des für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 - 1 StR 311/23 Rn. 2; vom 3. September 2019 - 3 StR 226/19 Rn. 5; vom 1. August 2019 - 5 StR 85/19 Rn. 4 und vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15 Rn. 2, jeweils mwN). Der Beschluss des Senats ist dem Verurteilten und seinem Verteidiger zwar erst mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 bekanntgemacht worden. Dies führt indes nicht dazu, dass sich die Einhaltung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO aus den in den Akten dokumentierten zeitlichen Abläufen schließen lässt.
2. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist dem Verteidiger am 19. August 2025 zugestellt worden, wodurch die in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist in Lauf gesetzt wurde. Mit Schriftsatz vom 2. September 2025 hat Rechtsanwalt Funk eine Gegenerklärung abgegeben, die der Senat bei der Beschlussfassung berücksichtigt hat. Nach § 145 a Abs. 1 StPO galt der gerichtlich bestellte Verteidiger als ermächtigt, die Zustellung des Antrags auf Verwerfung der Revision für den Angeklagten entgegenzunehmen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor diesem Hintergrund nicht vor. Ein Ausnahmefall, in dem der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ausnahmsweise auch dem Verurteilten zuzustellen gewesen wäre und erst die Zustellung an ihn den Lauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ausgelöst hätte (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 349 Rn. 19 mwN), liegt ersichtlich nicht vor. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Umstand, dass er - neben seinem Verteidiger - selbst Revision eingelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 1995 - 1 StR 496/87 mwN).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 183
Bearbeiter: Christoph Henckel