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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 182

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 332/25, Beschluss v. 07.01.2026, HRRS 2026 Nr. 182


BGH 1 StR 332/25 - Beschluss vom 7. Januar 2026

Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. Dezember 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 20. August 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 20. August 2025 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der gegen ihn verhängten Gesamtgeldstrafe über 300 Tagessätze 90 Tagessätze zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben seines Verteidigers vom 19. Dezember 2025, eingegangen beim Bundesgerichtshof am selben Tag, Anhörungsrüge erhoben. Darin wird moniert, der Verwerfungsbeschluss des Senats verhalte sich nicht zu dem Revisionsvorbringen zu der aus der Sicht der Revision rechtsfehlerhaften Schätzung des Lohnvolumens durch das Landgericht und verletze daher den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör.

Der zulässige Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Beschluss rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Er hat auf die erhobene Sachrüge die Urteilsgründe vollumfänglich überprüft.

Aus dem Umstand, dass der Senat in dem angefochtenen Beschluss keine Ausführungen zu dem Revisionsvorbringen des Angeklagten zum Schuld- und Strafausspruch und damit auch zur Schätzung des Lohnvolumens durch das Landgericht gemacht hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Der Senat hat das Rechtsmittel insoweit - wie sich aus dem Beschluss ergibt - nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht indes keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt selbst dann, wenn - erstmals - in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge näher begründet wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2019 - 1 StR 563/18 Rn. 4 und vom 23. November 2022 - 5 StR 184/22 Rn. 3; jeweils mwN). Hier hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. Juli 2025 umfassend zu dem Revisionsvorbringen des Verurteilten, das er zunächst in der Gegenerklärung und nunmehr in seiner Anhörungsrüge lediglich wiederholt hat, Stellung genommen. Dies hat sich der Senat zu eigen gemacht. Einer weiteren Begründung bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 182

Bearbeiter: Christoph Henckel