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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1087

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 325/25, Beschluss v. 20.08.2025, HRRS 2025 Nr. 1087


BGH 1 StR 325/25 - Beschluss vom 20. August 2025 (LG Stuttgart)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. März 2025 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Dauer des Vollzugs der Strafe vor Vollstreckung der Maßregel auf ein Jahr und zwei Monate festgesetzt.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung eines Vorwegvollzugs der Strafe von „noch“ sechs Monaten und drei Wochen angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, ist zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Maßregel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Allein der Umfang der zuvor zu vollziehenden Strafe (§§ 64, 67 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 1 StGB) ist neu zu bestimmen.

Das Landgericht hat offensichtlich die seit 1. August 2024 vollzogene Untersuchungshaft abgezogen. Dies ist rechtsfehlerhaft, da diese erlittene Freiheitsentziehung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB durch die Vollstreckungsbehörde anzurechnen ist. Nur wenn die Untersuchungshaft solange angedauert hat, dass kein Raum für einen Vorwegvollzug verbleibt, ist ein solcher nicht anzuordnen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 1 StR 224/22 Rn. 7 mwN). Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei prognostizierten Therapiedauer von zwei Jahren kann der Senat die Dauer des Vorwegvollzugs selbst festsetzen.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1087

Bearbeiter: Christoph Henckel