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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 181

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 324/25, Beschluss v. 17.09.2025, HRRS 2026 Nr. 181


BGH 1 StR 324/25 - Beschluss vom 17. September 2025 (LG Rottweil)

Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (Verhältnis zu anderen Strafvorschriften betreffend den Umgang mit Kriegswaffen: subsidiärer Auffangtatbestand).

§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 6. März 2025

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in Tateinheit mit Besitz wesentlicher Teile vollautomatischer Schusswaffen, mit Besitz halbautomatischer Kurzwaffen sowie deren wesentlicher Teile und mit Besitz einer Schusswaffe, und

b) im Strafausspruch dahin neu gefasst, dass unter Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter sonstiger Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen nach derivativem Erwerb in Tateinheit mit Besitz wesentlicher Teile vollautomatischer Schusswaffen in 16 tateinheitlichen Fällen und mit Besitz halbautomatischer Kurzwaffen in vier tateinheitlichen Fällen sowie wegen Besitzes eines wesentlichen Teils vollautomatischer Schusswaffen in Tateinheit mit Besitz halbautomatischer Kurzwaffen in zehn tateinheitlichen Fällen, mit Besitz wesentlicher Teile halbautomatischer Kurzwaffen in 35 tateinheitlichen Fällen und mit Besitz einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch wegen Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen (II. B. 1. 18. - 1. 21. der Urteilsgründe) hält rechtlicher Überprüfung stand. Waffen, die nicht mehr für den Verkauf vorgesehen, sondern nun für den Eigenschutz bestimmt sind, sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht von der Waffenhandelserlaubnis umfasst. Für sie wird eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenschein benötigt.

2. a) Der Schuldspruch bedarf jedoch - wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat - der Änderung, soweit das Landgericht die bei den beiden Durchsuchungen aufgefundenen Waffen und Waffenteile als zwei materiellrechtlich selbständige Taten (§ 53 Abs. 1 StGB) bewertet hat. Da nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte die bei der zweiten Durchsuchung aufgefundenen Waffen und Waffenteile schon bei der ersten Durchsuchung im Besitz hatte, liegt nur eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor.

b) Ebenfalls der Korrektur bedarf die Verurteilung des Angeklagten wegen der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffG. Die Urteilsfeststellungen belegen, dass der Angeklagte die bei der Durchsuchung am 14. März 2024 aufgefundene Zastava Kragujevac Modell M 70 im März 2020 von einer Witwe aus einem Nachlass übernommen und seitdem in Besitz hatte. Damit erwarb er die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 KrWaffG von einem anderen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 KrWaffG in Verbindung mit Teil B V Nr. 29c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffG. Die tenorierte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffG) tritt im Wege der formellen Subsidiarität hinter dem festgestellten und belegten Erwerb im Sinne des § 22a Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 KrWaffG zurück. Denn § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffG ist nach seinem Wortlaut „sonst die tatsächliche Gewalt ausübt“ als Auffangtatbestand ausgestaltet, dem neben den spezielleren Formen des Umgangs mit Kriegswaffen in § 22a KrWaffG keine eigenständige Bedeutung zukommt (BGH, Beschluss vom 14. August 2024 - 4 StR 135/24 Rn. 10 f. mwN).

Strafverfolgungsverjährung ist hinsichtlich des Erwerbstatbestands nicht eingetreten. Für eine Straftat nach § 22a Abs. 1 KrWaffG, die als Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht ist, gilt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Verjährung wurde u.a. mit Eröffnungsbeschluss vom 10. Januar 2025 rechtzeitig unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB).

c) Der Schuldspruch ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte bei zutreffender Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist es entbehrlich, eine mehrfache tateinheitliche Verwirklichung desselben Tatbestandes in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 12. November 2024 - 3 StR 217/24 Rn. 5 mwN). Der Senat hat deshalb die gleichartige Tateinheit in der Entscheidungsformel nicht in den neugefassten Tenor aufgenommen. Für eine charakterisierende Beschreibung von Verstößen gegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG kann auf den Zusatz „zum Verschießen von Patronenmunition“ verzichtet werden (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120/23, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 Rn. 15).

d) Die Änderung des Schuldspruchs hat den Wegfall der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen zur Folge. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten als einzige verbleibende Freiheitsstrafe bestehen lassen. Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte, weil eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 4 StR 110/20 Rn. 8 mwN).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten zu belasten.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 181

Bearbeiter: Christoph Henckel