HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 318
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 285/25, Beschluss v. 12.11.2025, HRRS 2026 Nr. 318
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Februar 2025
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs verurteilt ist;
b) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 215.000 € als Gesamtschuldner angeordnet ist; die weitergehende Einziehungsanordnung entfällt;
c) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe 493.250 € als Gesamtschuldner angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat - soweit hier von Bedeutung - im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Der Angeklagte war Teil einer Bande um eine Person, die unter dem Decknamen „H.“ auftrat, und zu der auch die gesondert verfolgten L., T. und M. gehörten. Diese kamen im November 2023 überein, mittels betrügerischer SEPA- Firmenlastschriften Geldbeträge aus fingierten Forderungen vom Konto der spanischen Firma G. S.L. (im Folgenden: G.) zugunsten des Kontos des L. einzuziehen und die eingehenden Gelder zeitnah abzuverfügen (sog. Lastschriftreiterei). Der Angeklagte teilte hierbei sein Wissen über das SEPA- Firmenlastschriftverfahren mit den übrigen Bandenmitgliedern und warb mit Unterstützung der gesondert verfolgten M., L. und T. an. In Umsetzung des Tatplans schloss der gesondert verfolgte L., der ein Einzelunternehmen im Transport- und Logistikbereich betrieb, mit der Sparkasse S. (im Folgenden: Sparkasse), wo er ein Geschäftskonto unterhielt, nach einer Bonitätsüberprüfung durch eine Sparkassenmitarbeiterin am 17. November 2023 eine Vereinbarung 1 2 3 über die Teilnahme des L. am SEPA- Firmenlastschriftverfahren. Bereits zu diesem Zeitpunkt hegten die Bandenmitglieder die Absicht, die Lastschriftreiterei „bis zum Maximum“ auszunutzen und bis zu einer Kontosperre sich sukzessiv erhöhende Lastschriftbeträge einzuziehen. Zur Plausibilisierung der Lastschriften gegenüber der Sparkasse fälschte der Angeklagte einen Beratervertrag zwischen der Firma des L. und der G. und ein SEPA- Mandat der G., die L. der Sparkasse vorlegte.
Auf Anweisung des Angeklagten überwies der gesondert verfolgte L. nach Eingang der jeweiligen Lastschriften auf seinem Geschäftskonto von diesem im Zeitraum vom 12. Dezember bis 18. Dezember 2023 insgesamt 635.600 € auf das Geschäftskonto der ungarischen Gesellschaft W. Kft., deren Mitgesellschafter er war. Der überwiesene Betrag war der vereinbarte Beuteanteil des Angeklagten für seine Mitwirkung bei den betrügerischen Lastschriftreitereien. Von dem auf dem Konto der W. Kft. eingehenden Betrag in Höhe von 635.600 € wurden 175.000 € auf ein Konto des P. zwecks Tilgung von Schulden der Firma TE. Ltd., 205.000 € auf das türkische Privatkonto des Angeklagten, 23.000 € auf das Konto der A. zur Tilgung von Schulden der B. GmbH, 10.000 € an V. zur Tilgung eines persönlichen Privatkredits des Angeklagten, 12.500 € auf ein Konto der Ehefrau und weitere 67.750 € auf das Konto der Firma B. GmbH überwiesen. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt Alleininhaber der Firma TE. Ltd. und Mitgesellschafter und Geschäftsführer der mittlerweile insolventen B. GmbH.
Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg und führt zu einer Schuldspruchänderung, die die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich zieht (dazu 1.), sowie zu einer Korrektur der Einziehungsentscheidung (dazu 2.).
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in drei Fällen gemäß § 263a Abs. 1 Variante 2, Abs. 2, § 263 Abs. 5, § 53 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat sich nur wegen einer einheitlichen Tat des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB strafbar gemacht.
a) Seit dem Jahr 2014 kommt in der Europäischen Union flächendeckend das vereinheitlichte SEPA- Lastschriftverfahren zur Anwendung, wobei zwischen der Einziehung gegenüber einem nicht unternehmerischen Lastschriftschuldner (sog. SEPA- Basislastschrift; früher: „Einzugsermächtigungsverfahren“) und einem unternehmerischen Lastschriftschuldner (sog. SEPA- Firmenlastschrift; früher: „Abbuchungsauftragsverfahren“) unterschieden wird. Im Rahmen des SEPA- Lastschriftverfahrens wird zugunsten des Zahlungsempfängers über sein Kreditinstitut (sog. erste Inkassostelle) von dem Konto des Zahlungspflichtigen bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut (sog. Zahlstelle), der sich aus der Lastschrift ergebende Betrag auf Grund einer Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen (sog. SEPA- Mandat) eingezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 93/22 Rn. 11; zum Lastschriftverfahren nach altem Recht vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2005 - 2 StR 30/05 Rn. 27 f., BGHSt 50, 147 und Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 416/12 Rn. 21, BGHSt 58, 119).
Das Verhältnis zwischen erster Inkassostelle und Zahlstelle wird beim grenzüberschreitenden SEPA- Firmenlastschriftverfahren durch das „SEPA- Business to Business Direct Debit Scheme Rulebook“ (im Folgenden: SEPA- Rulebook B2B) geregelt. Im Vergleich zur SEPA- Basislastschrift sind die Gründe für die Rückgabe der SEPA- Firmenlastschrift eingeschränkt. Eine Rückgabe der Lastschrift von der Zahlstelle an die erste Inkassostelle ist nach Nr. 4.3.4 des SEPA- Rulebook B2B nur innerhalb von drei Bankgeschäftstagen wegen nicht autorisierter Zahlungen (z.B. wegen fehlendem SEPA- Mandat oder fehlender Kontodeckung auf dem Konto des Zahlungspflichtigen) möglich (vgl. MüKo-HGB/Omlor, Band 6, 5. Aufl. 2024, Teil 1. C. Rn. 112 ff. mwN).
Aufgrund dieses rechtlichen Rahmens im Interbankenverkehr ergibt sich beim SEPA- Firmenlastschriftverfahren ein Schadensrisiko der ersten Inkassostelle (hier: der Sparkasse), wenn die Zahlstelle die eingereichte Lastschrift binnen drei Bankgeschäftstagen wegen fehlenden SEPA- Mandats an die erste Inkassostelle zurückgibt und diese keinen (realisierbaren) Anspruch gegen weitere Beteiligte hat, insbesondere wenn das Konto ihres Kunden, des Zahlungsempfängers, keine Deckung aufweist und er nicht mehr in der Lage ist, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Deshalb liegt ein Betrug (§ 263 StGB) zum Nachteil der ersten Inkassostelle vor, wenn der Zahlungsempfänger Lastschriften einreicht, denen nur fingierte Forderungen zugrunde liegen und die erste Inkassostelle dadurch sowohl darüber getäuscht wird, dass kein Widerruf erfolgen wird als auch darüber, dass der Zahlungsempfänger im Zeitpunkt der Rückrechnungslastschriften seiner Bank zahlungsunfähig ist (sog. Lastschriftreiterei; vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 2005 - 2 StR 30/05 Rn. 32 ff., BGHSt 50, 147 und vom 29. Juni 2016 - 2 StR 520/15 Rn. 37; Beschlüsse vom 24. August 2005 - 5 StR 221/05 Rn. 2; vom 17. April 2007 - 5 StR 446/06 Rn. 4 [jeweils zum Lastschriftverfahren nach altem Recht]). Beabsichtigt der Zahlungsempfänger schon bei Abschluss der Vereinbarung mit seiner Bank über die Teilnahme am Lastschriftverfahren, dieses zulasten der Bank für eine „Lastschriftreiterei“ zu missbrauchen, liegt bereits in diesem Zeitpunkt ein Betrug mit einer Vermögensgefährdung zulasten seiner Bank vor. Die späteren Gutschriften dienen dann nur der Schadensvertiefung. Es liegt materiellrechtlich eine einheitliche Tat vor (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 2005 - 2 StR 30/05 Rn. 54, BGHSt 50, 147 und vom 4. Oktober 2023 - 6 StR 258/23 Rn. 12, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Eingehungsbetrug 5 [Lastschriftreiterei mittels POS-Terminal]; Beschluss vom 17. April 2007 - 5 StR 446/06 Rn. 4).
b) Dies zugrunde gelegt hat sich der Angeklagte nicht wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in drei Fällen gemäß § 263a Abs. 1 Variante 2, Abs. 2, § 263 Abs. 5, § 53 StGB (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 3 StR 93/22 Rn. 9 ff. [zur SEPA- Lastschrift] und vom 22. Januar 2013 - 1 StR 416/12 Rn. 19 ff., BGHSt 58, 119 [zum Lastschriftverfahren nach 11 altem Recht]), sondern wegen eines einheitlichen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB strafbar gemacht. Denn die Bandenmitglieder beabsichtigten bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 17. November 2023 mit der Sparkasse über die Teilnahme des L. am SEPA- Firmenlastschriftverfahren, dieses für die betrügerische Einreichung von Lastschriften wegen fingierter Forderungen „bis zum Maximum“, also bis zur Verhängung einer Kontosperre, zu missbrauchen. Die die Vereinbarung nach Durchführung einer Bonitätsprüfung genehmigende Sparkassenmitarbeiterin Gu. wurde somit sowohl über diesen Umstand als auch darüber getäuscht, dass kein Widerruf erfolgen wird und L. als Zahlungsempfänger im Zeitpunkt der Rückrechnungslastschriften seiner Bank zahlungsunfähig ist. Bereits durch Abschluss der Inkassovereinbarung trat somit im Vermögen der Sparkasse ein Gefährdungsschaden ein. Die nachfolgenden Lastschriften über 950.000 €, 4,95 Mio. € und 15 Mio. € stellen sich demgegenüber als bloße Schadensvertiefung dar, sodass eine einheitliche Betrugstat vorliegt. Da somit bereits im Vorfeld der Einreichung der Lastschriften eine bestimmte Person getäuscht wurde, ist die anschließende automatisierte Datenverarbeitung im Rahmen des online durchgeführten Lastschriftverfahrens für die rechtliche Einordnung der Tat ohne Belang.
c) Die Annahme eines Gefährdungsschadens steht hier nicht entgegen, dass die Lastschriftbeträge dem Konto des L. jeweils nur „unter Vorbehalt“ gutgeschrieben wurden. Denn auch die Erteilung einer „Vorbehaltsgutschrift“ durch die erste Inkassostelle zugunsten ihres Kunden aufgrund einer von diesem eingereichten betrügerischen Lastschrift kann bei ihr zu einer schadensgleichen Vermögensgefährdung führen, soweit der Kontoinhaber tatsächlich die Möglichkeit hat, auf den vorläufig gutgeschriebenen Betrag zuzugreifen und die erste Inkassostelle nach den konkreten Umständen des Einzelfalles durch das ihr zukommende Rückbelastungsrecht nicht hinreichend gegen eine 12 Vermögenseinbuße gesichert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 416/12 Rn. 46, BGHSt 58, 119). So lag der Fall auch hier. Der gesondert verurteilte L. konnte rein tatsächlich unmittelbar nach Eingang auf seinem Konto über die Vorbehaltsgutschriften verfügen, weil die Vorbehaltsfrist systemseitig auf null gesetzt war und daher leerlief.
d) Der Feststellungen tragen auch die Annahme von Gewerbsmäßigkeit und einer auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Bandenabrede im Sinne von § 263 Abs. 5 StGB. Dem steht nicht entgegen, dass die einzelnen Lastschriftaufträge hier aufgrund einer rechtlichen Bewertungseinheit zu einer einzigen Tat im materiellrechtlichen Sinne zusammengefasst werden. Ob gewerbsmäßiges Handeln und eine auf wiederholte Tatbegehung gerichtete Bandenabrede vorliegen, ist aufgrund einer Würdigung der ursprünglichen Planungen des Täters und seines tatsächlichen Verhaltens während des gesamten relevanten Tatzeitraumes zu beurteilen. Dabei steht die konkurrenzrechtliche Zusammenfassung einzelner Taten zu einer Handlungseinheit und damit einer materiellrechtlichen Tat der Gewerbsmäßigkeit bzw. einer auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Bandenabrede nicht entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2023 - 3 StR 412/22 Rn. 82 und vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03 Rn. 15 ff., BGHSt 49, 177).
Hier reichten die Tatbeteiligten aufgrund umfangreicher Vorbereitungen im Oktober und November 2023 entsprechend ihrem Tatplan vom 8. Dezember bis 13. Dezember 2023 in betrügerischer Absicht drei Lastschriften über Millionenbeträge bei der Sparkasse ein und verfügten anschließend zeitnah über die Geldeingänge durch Barabhebung oder Überweisung auf Konten diverser ausländischer Gesellschaften. Dies trägt ungeachtet der Zusammenfassung der Lastschriften zu einer rechtlichen Bewertungseinheit die Annahme von 13 14 Gewerbsmäßigkeit und einer auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Bandenabrede.
e) Die Schuldspruchänderung und die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung ziehen die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Das neue Tatgericht wird zu berücksichtigen haben, dass eine geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung den Unrechtsund Schuldgehalt der Tat im Regelfall unberührt lässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. April 2025 - 1 StR 39/25 Rn. 32 mwN).
2. Die Einziehungsanordnung gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nur in Höhe von 215.000 € stand.
Der Angeklagte hat nichts erlangt, soweit 175.000 € auf ein Konto des C. zur Tilgung von Schulden der türkischen Firma TE. Ltd., 23.000 € an die A. zur Tilgung von Schulden der B. GmbH, 12.500 € an seine Ehefrau und weitere 67.750 € an die B. GmbH überwiesen wurden. Wird ein Teil der Tatbeute an einen Dritten zur Tilgung der Schulden eines nicht Tatbeteiligten gezahlt, so scheidet eine Einziehung beim Täter mangels Erlangung der Verfügungsgewalt über einen Vermögenswert aus (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 1 StR 19/22 Rn. 6 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 4 StR 639/17 Rn. 3). Bei den Gesellschaften TE. Ltd. und B. GmbH handelt es sich um selbständige juristische Personen mit einer eigenen Vermögensmasse. Durch die Tilgung von Schulden dieser Gesellschaften erlangen lediglich die Gesellschaften einen Vermögenswert, nicht aber der Angeklagte persönlich, mag er auch Allein- oder Mitgesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaften sein. Durch die Zahlungen an seine Ehefrau und die B. GmbH haben ebenfalls ausschließlich diese etwas erlangt.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 318
Bearbeiter: Christoph Henckel