HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 178
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 276/25, Beschluss v. 19.01.2026, HRRS 2026 Nr. 178
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Januar 2025 in den Fällen unter C. I. Anklagepunkt 1 und C. II. Anklagepunkt 2 der Urteilsgründe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in 17 Fällen unter Teilfreispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; zudem hat es wegen einer von ihm angenommenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwei Monate für vollstreckt erklärt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte als Facharzt in der von ihm mitgeführten gastroenterologischen Gemeinschaftspraxis regelmäßig Darmspiegelungen durch. Im nicht näher eingegrenzten Tatzeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2019 nutzte er in mindestens fünf Fällen entweder die rektale Untersuchung oder das unmittelbar anschließende Einführen des Koloskops aus, um mit seinem Mittel- bzw. Zeige- oder Mittelfinger der rechten Hand in die etwa 20- bis 40-jährigen unbekannt gebliebenen Patientinnen vaginal einzudringen; dies war medizinisch nicht veranlasst. Die in Seitenlage befindlichen Frauen waren infolge der Sedierung nicht in der Lage, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Diese fünf Fälle beobachtete die assistierende Arzthelferin S. (Tatkomplex C. I. Anklagepunkt 1). Im Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 15. Januar 2019 beging der Angeklagte drei gleich gelagerte sexuelle Handlungen zu Lasten anderer Patientinnen; dies sah die Arzthelferin St. (Tatkomplex C. II. Anklagepunkt 2).
2. a) Da das Landgericht den Beginn der Tatserie nicht weiter eingegrenzt bzw. erläutert hat, ist nicht auszuschließen, dass zumindest ein Teil der acht Fälle verjährt ist, was ihrer Ahndung entgegenstünde (§ 78 Abs. 1 Satz 1, § 78a Satz 1 StGB; § 206a Abs. 1 StPO).
aa) Für die Strafvorschrift des § 174c Abs. 1 StGB gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 1 Satz 1 StGB). Erstmals mit dem zweiten Haftbefehl vom 1. Februar 2023 ist der Ablauf der Verjährung bezüglich der ersten 15 Fälle unterbrochen worden (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB). Auch bei Verjährungsfragen gilt der Zweifelsgrundsatz (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2024 - 4 StR 381/23 Rn. 7 und vom 17. Oktober 2023 - 1 StR 184/23 Rn. 2; jeweils mwN), sodass bei nicht weiterer Aufklärbarkeit davon auszugehen wäre, dass der Angeklagte zumindest einen Teil der acht Fälle im verjährten Tatzeitraum beging. Die Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht anwendbar, da das Landgericht auch das Alter der geschädigten Patientinnen nicht weiter eingrenzen konnte, mithin also wiederum zugunsten des Angeklagten nicht auszuschließen ist, dass die Opfer das 30. Lebensjahr jeweils zum Zeitpunkt des sexuellen Missbrauchs bereits vollendet hatten.
Auf der einen Seite erschließt sich nicht, warum das Landgericht den Beginn des ersten Tatkomplexes auf den 1. Januar 2017 vorverlagert hat. Denn die Zeugin St., die erst ab Oktober 2017 in der Gemeinschaftsarztpraxis angestellt war und bereits geraume Zeit vor ihrer ersten Beobachtung dort gearbeitet hatte (insbesondere UA S. 61), beobachtete an demselben Tag wie die Zeugin S. erstmals, dass der Angeklagte eine Patientin während der rektalen Untersuchung bzw. der anschließenden Darmspiegelung mit einem Finger penetrierte. Von dieser Überschneidung hat sich das Landgericht ohne Rechtsfehler und aus revisionsgerichtlicher Sicht nachvollziehbar überzeugt (§ 261 StPO); die zeitliche Einordnung durch die Zeugin S. hat es tatsächlich abgeschwächt (insbesondere UA S. 25: „erinnerlich“). Auf der anderen Seite wird für den 2. Tatkomplex gerade der 1. März 2018 als Beginn der Tatserie nicht belegt. Nach Aussage der Zeugin St. nahm sie den ersten Missbrauch „erst im Jahr 2018“ wahr (UA S. 61), was auch den von der Verjährung betroffenen Monat Januar 2018 einschließt.
bb) Für den Vorwurf der tateinheitlich begangenen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB) kommt zwar der Qualifikationstatbestand des Ausnutzens einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB) in Betracht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2025 - 1 StR 286/25 unter a] mwN), was eine Verjährungsfrist von 20 Jahren nach sich zöge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Indes ist der Angeklagte bislang auf diese Vorschrift nicht hingewiesen worden (§ 265 Abs. 1 StPO). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass der Angeklagte sich hiergegen effektiv hätte verteidigen können, insbesondere zur Frage der Hilfsbereitschaft der Arzthelferinnen. Bezüglich der als Regelbeispiel ausgestalteten Vergewaltigung allein in Verbindung mit dem vom Landgericht hier angenommenen Grundtatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB gilt ebenfalls nur eine fünfjährige Verjährungsfrist.
cc) Nach alledem sind präzisere Feststellungen zu den Tatzeiten in den ersten beiden Tatkomplexen erforderlich, die der Senat im Freibeweisverfahren nicht treffen kann. Es bedarf insoweit der erneuten Beweisaufnahme durch das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2016 - 4 StR 86/16 Rn. 28 mwN). Die Aufhebung der acht Fälle bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.
b) Die übrigen Fälle, darunter die beiden mit der höchsten verwirkten Einzelfreiheitsstrafe von jeweils drei Jahren, bleiben von der Teilaufhebung unbeeinflusst. Der Rechtsfehler betrifft allein die Verjährung, aber nicht durchgreifend die Beweiswürdigung. Auch schließt der Senat insbesondere angesichts des Tatbildes und der in jedem Fall verbleibenden Vielzahl von Vergewaltigungsfällen aus, dass das Landgericht geringere Einzelstrafen verhängt hätte, wenn es weniger Missbrauchstaten ausgeurteilt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 178
Bearbeiter: Christoph Henckel