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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1337

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 263/25, Beschluss v. 05.08.2025, HRRS 2025 Nr. 1337


BGH 1 StR 263/25 - Beschluss vom 5. August 2025 (LG Traunstein)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. Januar 2025, soweit es den Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Einziehungsanordnung entfällt; die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten und die Kosten, die die Einziehung betreffen, trägt die Staatskasse; die im Revisionsverfahren betreffend die Einziehung angefallene Gerichtsgebühr entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und fünf Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 475.000 Euro in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Mitangeklagten K. angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrügen greifen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch hält die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte in irgendeiner Phase des Tatablaufs tatsächliche Verfügungsgewalt über die Tatbeute (Bargeld im Nennwert von 475.000 Euro) innehatte, mithin „Etwas“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Alt. 1, § 73c StGB erlangte (st. Rspr.; vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 18. Juni 2025 - 4 StR 545/24 Rn. 24 mwN).

Da der Senat angesichts der umfassenden Beweiserhebung der Strafkammer ausschließen kann, dass weitere den Einziehungsausspruch tragende Feststellungen getroffen werden können, lässt er diesen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen.

3. Der Erfolg der Revision betreffend die Einziehungsentscheidung gebietet es aus Billigkeitsgründen, den Angeklagten von seinen notwendigen Auslagen und den Kosten, die die Einziehung betreffen, zu entlasten (§ 465 Abs. 2 StPO analog, § 473 Abs. 4 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 9 Rn. 9 ff. und vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1337

Bearbeiter: Christoph Henckel