HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1254
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 249/25, Beschluss v. 20.08.2025, HRRS 2025 Nr. 1254
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge, § 338 Nr. 5, § 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO sei verletzt, weil am ersten Hauptverhandlungstag auf Seiten der Verteidigung zeitweise nur eine Rechtsreferendarin, seit einem Jahr und zehn Monaten im Vorbereitungsdienst tätig, anwesend gewesen sei, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn der Angeklagte hat die seinem Wahlverteidiger Rechtsanwalt P. erteilte Vollmacht vom 19. April 2024 (Band II Blatt 201 der Akten) nicht vorgelegt. Dieser ist unter Ziffer 14 die Erlaubnis zur Beauftragung eines Untervertreters durch den Wahlverteidiger zu entnehmen. Eines entsprechenden Vortrages hat es bereits deswegen bedurft, weil § 139 StPO für die Wahlverteidigung - anders als bei der Pflichtverteidigung - die Vertretung durch einen Rechtsreferendar ermöglicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - 4 StR 315/89 Rn. 4 mwN, BGHR StPO § 139 Übertragung 1). Zudem hat der Angeklagte innerhalb seiner Rüge beanstandet, der Vorsitzende bzw. das Gericht habe ihn nach „verfassungskonforme[r] Auslegung“ des § 139 StPO eigens über diese besondere Verteidigungskonstellation belehren müssen; sein gegenüber dem Gericht erklärtes Einverständnis sei daher unwirksam. Gerade für diesen Vorwurf einer unterbliebenen Belehrung ist der Umstand bedeutungsvoll, dass der Angeklagte bereits zuvor in die Vertretung durch einen Unterbevollmächtigten eingewilligt hatte.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1254
Bearbeiter: Christoph Henckel