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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1071

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 176/25, Beschluss v. 22.07.2025, HRRS 2025 Nr. 1071


BGH 1 StR 176/25 - Beschluss vom 22. Juli 2025 (LG München I)

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (erforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht der Maßregel).

§ 64 Satz 2 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Dezember 2024 im Maßregelausspruch und im Ausspruch über den Vorwegvollzug mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) bei einem Vorwegvollzug der Strafe im Umfang von vier Jahren und vier Monaten angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat nur zur Maßregel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Urteil lässt die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht der Maßregel (§ 64 Satz 2, § 67d Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 StGB) vermissen (UA S. 54). Die gebotene richterliche Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 70) fehlt gänzlich. Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Dies zieht den Wegfall der Anordnung eines Vorwegvollzugs als Annexentscheidung nach sich. Der Senat hebt die jeweils zugehörigen Feststellungen auf, um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1071

Bearbeiter: Christoph Henckel