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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1077

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 176/25, Beschluss v. 22.07.2025, HRRS 2025 Nr. 1077


BGH 1 StR 176/25 - Beschluss vom 22. Juli 2025 (LG München I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Dezember 2024, soweit es diesen Angeklagten betrifft, in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall B. 2. der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die im Fall B. 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe hat das Landgericht rechtsfehlerhaft dem Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, gemildert nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, entnommen (UA S. 58 f.: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren). Tatsächlich war der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bzw. der des § 29a Abs. 2 BtMG maßgeblich. Selbst bei - insbesondere angesichts der Wirkstoffmenge des zur Veräußerung bestimmten Kokainziegels naheliegender (insoweit rechtsfehlerfrei die Erwägung auf UA S. 59 im dritten Absatz) - Ablehnung eines minder schweren Falles (§ 29a Abs. 2 BtMG) hätte das Landgericht von einer Strafrahmenuntergrenze von drei Monaten Freiheitsstrafe ausgehen müssen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die daher unumgängliche Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die im anderen Fall verhängte Einsatzstrafe bleibt indes unberührt. Die Feststellungen zur Strafzumessung sind vom Rechtsfehler nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO) und können vom nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht um solche ergänzt werden, die ihnen nicht widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1077

Bearbeiter: Christoph Henckel