HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1076
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 176/25, Beschluss v. 22.07.2025, HRRS 2025 Nr. 1076
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Dezember 2024, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Letztendlich vermag der Senat auch mit Blick auf die Höhe der gegen den Angeklagten verhängten Strafe, die die Mindeststrafe des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG deutlich übersteigt, und die gewichtigen Strafmilderungsgründe (u.a. Geständnis, Sicherstellung der Rauschmittel) die Widersprüche zu etwaigen Vorstrafen (UA S. 56) nicht mit einem Übertragungsfehler auszuschließen, zumal die vom Generalbundesanwalt aufgezeigte Urteilspassage (UA S. 53) nicht in Gänze deckungsgleich ist. Die Feststellungen zur Strafzumessung sind bereits wegen ihrer Widersprüchlichkeit aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1076
Bearbeiter: Christoph Henckel